Das kann schon in der AGB stehen, allerdings gilt hier trotzdem das EU-Recht vor den AGBs, daher ist die Klausel unzulässig (genauso wie manche Händler beim Verkauf an Private komplett die Gewährleistung auschließen wollen, das ist ebenso nicht möglich, außer man verkauft den an Firmen und Händler weiter). Allerdings macht die Beweisumkehr eine Gewährleistungsforderung im zweiten Jahr schon teilweise recht schwierig!
MfG
Hannes
Es ist richtig das ein Händler gegenüber einer Privatperson die Gewährleistung und Sachmangelhaftung nicht ausschließen kann / darf. Falls der Händler es macht, hängt er sogar die 24 Monate drin.
Lt. EU Recht dürfen Autohäuser / KFZ Händler die Gewährleistung auf 12 Monate beschränken - ist so auch in den Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) Stand 03/2008 hinterlegt.
Auf Grundlage einer kürzlichen aktuellen höchstrichterlichen Rechtssprechung (im 2. Quartal 2015), wurde eine neue Zusatzvereinbarung getroffen, dass beide Parteien vereinbaren, dass die Regelung in Abschnitt VI. Sachmangel Nr.1 aufgehoben und durch folgende ersetzt wird:
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages i nAusübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftungsansprüche.
Die in Satz 1 und Satz 2 geregelten Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmangelhaftung, zu denen u.a. auch solche wegen Verletzung einer Nacherfüllungsfrist gehören. Für diese ansprüche - wie für alle anderen Schadenersatzansprüche - gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen sowie die Regelungen in abschnitt VII Haftung.
Weitergehende ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
Die Regelung in Abschnitt VI. Sachmangel Nr.5:
5. Abschnitt VI. Sachmangel gilt nicht für ansprüche auf Schadensersatz, für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII. Haftung.
entfällt.
Diese Zusatzvereinbarung müssen beide Parteien jetzt unterschreiben. Somit ändert sich immer noch nichts an 12 Monaten, außer der Verkäufer / Autohaus bzw. der Autohändler vergißt diese neue Zusatzvereinbarung sich unterschreiben zu lassen, welche natürlich auch im Kaufvertrag erwähnt werden muß und der Käufer dieses im Kaufvertrag mit seiner Unterschrift auch bestätigt.
PS: Die Beweisumkehr tritt bereits auch schon nach 6 Monaten ein und als Käufer hat man zu 99% von dem Tag an meist schlechte Karten gegenüber dem gewerblichen Verkäufer, wenn beim Kauf keine seperate Reparaturkostenversicherng zusätzlich abgeschlossen wurde