Beiträge von sebastian85

    Guter Ansatz, die Möglichkeit einer Zulässigkeit der Dachscheinwerfer als Suchscheinwerfer habe ich auch in Betracht gezogen...

    jedoch darf gem. § 52 II StVZO nur ein Suchscheinwerfer angebracht sein.... ich will ja alle Vier drauf haben! :cool:

    Sehr gute Ausarbeitung! hab sie mir gleich mal gesichert, DANKE!!! :top:

    ...aber sie dürfen weder mit der normalen Lichtanlage gekoppelt sein...

    dazu steht in der StVZO § 49a Absatz V StVZO "Alle nach vorn wirkende lichtt. Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein."

    Dies gilt nur nicht für (im Absatz V, Nr. 4 genannten) Arbeitsscheinwerfer an a) land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und b) lof-Arbeitsmaschinen....

    zumindest les ich so die StVZO... wäre mal wert, beim TÜV vorbei zu fahren... aber der weiß bekanntlich sowas spezielles net! :confused:

    gruß,
    Seb

    § nun zum Rechtlichen §


    ich habe in der Nachtschicht mal versucht, mich in die StVZO einzulesen und habe dabei folgendes in Erfahrung gebracht...

    zuallererst will ich anmerken, dass dieser Beitrag definitv nicht abschließend ist und keine rechtliche Stellungnahme darstellt!
    ich versuche lediglich FÜR MICH, diese Zusatzbeleuchtung alá Dachscheinwerfer eintragungsfähig werden zu lassen und poste dies hier, um Interessierten Denkansätze zu geben.

    generell gilt für lichttechnische Einrichtungen:
    [INDENT]§ 49a I StVZO
    "An Kraftfahrzeugen [...] dürfen nur die vorgeschriebenen und für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. [...]"

    (passt... Hella-Scheinwerfer haben E-Prüfzeichen)

    [...] Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. [...]"

    (hm... also sind die Abdeckungen während der Fahrt nicht erlaubt? aber im nächsten Absatz steht...)

    § 49a II StVZO
    "Scheinwerfer dürfen abdeckbar [...] sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird."

    (das bedeutet? Abdeckungen während der Fahrt doch erlaubt? ...das muss ich noch raus bekommen!)

    § 49a IV StVZO
    "Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene
    des Fahrzeugs angebracht sein [...] Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und [...] gleichzeitig leuchten.

    (okay, das dürfte kein Problem sein)

    § 49a V StVZO
    "Alle nach vorn wirkenden lichtt. Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein"

    (hm... das lässt sich bestimmt so schalten. obwohl ich mir nicht sicher bin, ob diese Bauvorschrift auch für Arbeitsscheinwerfer gilt)
    [/INDENT]

    Einordnung der lichttechnischen Einrichtung:
    Dachscheinwerfer sind zulässig, entweder als Scheinwerfer für Fernlicht (§ 50 StVZO) - oder - Arbeitsscheinwerfer (§ 52 StVZO)


    a) Dachscheinwerfer als Fernlicht:
    [INDENT]technisch schwer umsetzbar, da gem § 50 IX StVZO beim Abblenden gleichzeitig alle Fernlichter erlöschen müssen.
    also entweder Fernlicht in den üblichen Scheinwerfern totlegen oder irgendwie die Schaltung koppeln... keine Ahnung ob das geht.
    zudem muss gem. § 50 V S. 2 die Einschaltung des Fernlichts durch ein blaue Leuchte im Blickfeld des Fahrers angezeigt werden.
    diese Alternative fällt für mich also schon mal weg... Es gibt mit Sicherheit noch weitere Vorgaben die erfüllt werden müssen, aber
    dafür habe ich mich nicht weiter interessiert! :rolleyes:

    Werden nicht alle Vorgaben erfüllt, ist das Fahrzeug unvorschriftsmäßig ausgerüstet - 25 Euro Verwarnung.
    wird durch den Umbau ein Fahrzeug so unvorschriftsmäßig ausgerüstet, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist - 50 Euro / 1 Punkt.

    [/INDENT]
    b) Dachscheinwerfer als Arbeitsscheinwerfer (= ASW):
    [INDENT]§52 VII StVZO
    "Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsstellen ausgerüstet sein. [...]
    ASW dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. [...]
    ASW dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden"

    ASW dürfen gem. ÄndVO vom 23.03.2000 (abweichend von der früheren Regelung)
    an mehrspurigen Fahrzeugen unabhängig von deren zulässigen Gesamtgewicht angebracht werden.

    [/INDENT]
    FAZIT
    Also kommen die Dachscheinwerfer für mich nur als ASW in Betracht. Diese darf ich so zwar anbauen, aber offiziel während der Fahrt nicht betreiben.
    Natürlich will ich die Dachscheinwerfer nicht auf der Autobahn benutzen, sondern wenn dann wirklich nur zum Ausleuchten bei Geländefahrten...
    und da kann ich niemanden blenden, bzw. is da sowieso kein öffentl. Verkehrsgrund... wo kein Kläger, da kein Richter! :D
    im Übrigen kostet das Betreiben des ASW während der Fahrt 15 Euro.


    ...nun warte ich nur noch auf das passende Angebot von einem Grundträger!

    Also wer hat noch einen defekten Grundträger zu Hause rumliegen??? :guru:

    grüße,
    Sebastian

    Servus darragh!

    Da hast du recht, funktionieren müssen sie... Solln ja nicht nur der Optik dienen.
    Das mit der Stromversorgung is so n Ding für sich... Ich selbst bin kein Kfz-Elektriker, aber mein Spezl. Der wird sich da etwas verstecktes u alltagstaugliches überlegen.

    Fakt ist jedenfalls (hat mir ein Hella-Vertriebspartner bestätigt), dass die Schutzkappen nicht im öffentlichen Straßenverkehr erlaubt sind...

    Fakt ist aber auch, dass es schon sehr viel Pech bedarf, an einen Gendarmen zu geraten, der so etwas weiß und dann auch noch verwarnt... :top:

    Erstmal brauch ich einen defekten Grundträger, ein 250-Euro-Teil werde ich als Proto-Typen jedenfalls nicht opfern! ;)

    Ich werde euch auf dem Laufenden halten...

    Gruß
    Seb

    Servus Marco, richtig!

    Gott sei dank, kennen sich meine Kollegen mit dieser Materie nicht aus!
    Also dürfe meinem teuflischen Plan niemand im Weg stehn! :P

    Und durch dein Gebiet blas ich einfach schnell durch, wenns sein muss! :D

    Ne, jetz ohne flax, ich hab keine passende Kennzahl bis auf die "unzulässige Beleuchtung" gefunden... Das wärn dann 25 €... Oder fällt dir was anderes ein?

    Erlöschen der BE trifft ja nicht zu, da die Hella-Scheinwerfer ein e-Prüfzeichen besitzen und keine Gefährdung anderer VT zu erwarten ist... Richtig?

    Mfg,
    Seb

    Nachdem nun der Reifenwechsel ansteht, hol ich das Thema nochmal hoch.


    FK hat mir leider auf mehrere Anfragen nicht geantwortet und im Netz finde ich das TG nicht.

    Daher meine Bitte:
    Falls jemand die gleichen Distanzscheiben w.o. verbaut hat und das Teilegutachten besitzt, bitte melden! :guru: