Hallo,dieseldriver,
da wirst du leider schlechte Karten haben.
Wenn der Kunde die Reparaturrechnung nicht anerkennen und bezahlen will, dann muss die Werkstatt das Fahrzeug der Kunden nicht herausgeben. Die Werkstatt hat nämlich wegen der Forderungen aus dem Reparaturvertrag zunächst ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB. Ist der Kunde Eigentümer des zur Reparatur gegebenen Fahrzeugs, steht der Werkstatt darüber hinaus ein gesetzliches Werkunternehmenspfandrecht gemäß § 647 BGB zu.
Zudem kann die Werkstatt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (sog. Kfz-Reparaturbedingungen) ein erweitertes Pfandrecht vereinbaren. Dieses vertragliche Pfandrecht erstreckt sich auch auf Forderungen der Werkstatt aus früher durchgeführten Reparaturen, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen. Voraussetzung ist jedoch, dass zwischen der alten und der aktuellen Forderung ein Zusammenhang besteht. Dies ist z. B. der Fall, wenn dasselbe Fahrzeug repariert worden ist.
Trotzdem viel Glück bei deinen Verhandlungen
dark-bunny