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Weisst Du, ob der TÜV in diesem Fall (und ohne Bestechung) einen 108V genehmigen würde ?.......
Da ich daran zweifelte, dass die Aussage "…..EG-Übereinstimmungserklärung ist bindend …" auch als "nur so und nicht anders" zu verstehen ist, habe ich einfach mal selbst bei der TÜV- und DEKRA-Zentralauskunfststelle angefragt, wobei nur DEKRA (bisher) antwortete.
ERGEBNIS: Geschwindigkeitsindex "Y" ist auch für Sommerreifen NICHT bindend !!
Anbei Auszüge aus dem Schriftverkehr:
Ich schrieb:
…..ich fahre einen Touareg V8. VW hat für dieses Fahrzeug 19 Zoll Reifen der Dimensionen 275/45 R19 freigegeben jedoch mit Lastindex 109 und Geschwindigkeitsindex Y (=bis 300 km/h). Da die Reifen sehr schnell verschleissen und das Fahrzeug laut VW-Prospekt nur 225km/h schnell ist, möchte ich stattdessen Reifen der Geschwindigkeitsklasse V (=bis 240 km/h) nutzen, denoch weiterhin 275/45 R19 und Lastindex 109. Ist dies möglich (ggf. durch Einzelabnahme) ? ……..
Ich erhielt folgende Rückmeldung:
…….Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) Ihres Fahrzeug finden Sie in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Feld T (alter Fz-Schein Ziffer 6).
Auf Basis der von Ihnen genannten Angaben (bbH =225) und den durchschnittlichen Achslasten (max. 1650 kg) des 228 KW-Touareg V8 würden Reifen mit 101W oder 105V ausreichen.
Hintergrundinfo:
Allgemein (bei Reifen ohne ZR) wird im Vorgriff auf eine Verkehrsblattverlautbarung zum Thema "Zulässige Bereifung/Reifenkennzeichnung" bereits folgende Regelung angewandt:
"Bauartgenehmigte Reifen der im Fz-Schein eingetragenen Größen sind grundsätzlich zulässig und im Rahmen der HU nicht zu beanstanden, wenn sie der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zuzüglich eines Sicherheitszuschlages (Angabe zu Ziff. 6 + 6,5 km/h + 0,01 x Angabe zu Ziff. 6 (bzw. T in den neuen Fz-Zulassungsbescheinigungen (oder Faustregel: Angabe zu Ziff. 6 + 9 km/h) entsprechen, unabhängig von dem im Fz-Schein eingetragenen Geschwindigkeitsindex, und der unter Ziff. 16 (Feld 7.1 bis 7.3 oder 8.1 bis 8.3)(bzw. Ziff. 33 oder Feld 22) angegebenen zulässigen Achslast entsprechen, unabhängig von dem im Fz-Schein eingetragenen Lastindex.
Zu beachten ist, dass bei Geschwindigkeiten über 210 km/h ggf. Trägfähigkeitsabschläge berücksichtigt werden müssen und andere Reifenluftdrücke einzuhalten sind.
Eine Verpflichtung zur Eintragung der anderen Indizes besteht erst bei der nächsten Befassung der Zulassungsstellen mit den Fahrzeugpapieren.
Ungeachtet der vorstehenden rechtlichen Informationen weisen wir Sie darauf hin, dass die Reifen wesentliche Auswirkungen auf das Fahrverhalten des Fahrzeugs haben. Einige Fahrzeughersteller, die sogar Reifenhersteller und -fabrikate empfehlen, weisen bei Nichtbefolgung der Empfehlungen ggf. Haftungsansprüche zurück.
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…. Der Sicherheitszuschlag beträgt in der 225 km/h Variante:
225 + 6,5 km/h + 0,01 x 225
225 + 8,75 = 233,75 oder (nicht und) eben die 9 km/h aus der Faustformel 225 + 9 km/h = 234 km/h
….. Die Freigabe und Genehmigung der Reifen mit geringeren Indizes ist erteilt. Die Berichtigung der Fahrzeugpapiere lediglich ein Verwaltungsakt.
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