[h=1]Kaufvertrag (Nachbesserung, Reparatur)
[/h] [h=2]Einleitung[/h] Der Verkäufer ist zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet (§ 433 Abs. 1 BGB@). Liefert der Verkäufer eine mangelhafte Sache (z.B. Sache mit Sachmangel), hat der Käufer einen Nacherfüllungsanspruch (§ 439 Abs. 1 BGB@). Der Nacherfüllungsanspruch besteht unabhängig eines Verschuldens des Verkäufers (siehe Nacherfüllung). Der Käufer hat das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung. Bei dem Anspruch auf Nacherfüllung kann der Käufer nach seiner Wahl (§ 439 Abs. 1 BGB@http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__439.html) verlangen:
- die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder
- die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzsache, Nachlieferung)
Die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) kann die Reparatur der Sache sein (siehe Inhaltsübersicht, 2. Reparatur). Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 439 Abs. 4 BGB@). Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte (§ 439 Abs. 4 BGB@).
Es ist zu berücksichtigen das Fahrzeuge mit Motor Update einen Wertverlust erleiden, da Käufer dies in Regel nicht akzeptieren und den Preis drücken.
m f G
Realist