• Mein R5 Bj. 2005 hat lt. Stückliste einen sogen. Zuheizer. Nach meiner Information hilft dieses Agregat den Motor schneller auf Betriebstemperatur zu bringen. Richtig oder falsch? Fragen:
    Läuft die Heizung nur in den ersten Minuten der Fahrt bis zur Erreichung einer bestimmten Temperatur oder läuft sie während der ganzen Fahrt.
    Kann man feststellen ob die Zuheizung arbeitet.
    Der Grund für diese Fragen ist der doch recht unterschiedliche Verbrauch, lt. Tankabrechnung zwichen 11 und 13 Liter bei Langstrecken 10 L.
    Eure Meinung würde mich interessieren.
    Vielen Dank

  • Kurz und knapp.

    7L GP V6TDI ** sold **
    7P V6 TDI, R-Line+ & TerrainTech 🏔😎
    Slowakische Frau --> Slowakisches Auto!🇸🇰 :)

  • Hallo

    Meine mal gelesen zu haben, daß der Zuheizer auch erst unter 10 Grad Celsius anspringt.

    Bin der Meinung, daß mein Zuheizer auch länger arbeitet als das die 70 Grad Celsius erreicht sind, meine sogar bis 90 Grad Celsius!

    Gruß
    Sami


  • ...Meine mal gelesen zu haben, daß der Zuheizer auch erst unter 10 Grad Celsius anspringt.

    Bin der Meinung, daß mein Zuheizer auch länger arbeitet als das die 70 Grad Celsius erreicht sind, meine sogar bis 90 Grad Celsius!



    Hi Sami,

    du hast richtig gelesen. Außentemperatur für Aktivierung Zuheizer < +10°C ist richtig. Ab 76°C Kühlmitteltemperatur wird der Zuheizer von Vollast auf Teillast geschaltet und bei 89°C Wassertemperatur ganz abgeschaltet.

    Abgeschaltet wird außerdem beim Öffnen der Tankklappe (für die Fraktion, die meint, mit laufendem Motor tanken zu müssen...), bei einem Unfall mit Airbagauslösung, Unterspannung Bordnetz (6 Sekunden weniger als 9,5 Volt Batteriespannung), Überspannung (>15,5 V) und Treibstoffmangel, sprich Tankanzeige auf Reserve.

    Grüße
    Robert

  • Bin überrascht von der Zahl der kompetenten Antworten auf meine Fragen.
    Dank an Alle die geantwortet haben, beeindruckt von macko, kurz und prägnant!
    Und die Riege Azubi bis zum Chef vom Dienst, sehr ausführlich.
    Gruß
    hans 73