Hallo,
unabhänging davon, wie sinnvoll eine Restwertabrechung eines Leasingvertrages ist habe ich mal eine Frage an den logischen Menschenverstand.
Vor 4 Jahren habe ich einen VW Touareg mit Restwertabrechnung geleast. Der kalkulierte Restwert soll nach 4 Jahren 29.000 € zzgl. Mwst. sein - also 34510,- €.
Da mein Freundlicher nach Ablauf der Leasingdauer sich nicht in der Lage sah den Wert des Fahrzeugs zu bestimmen, schickte er mich zum Gutachter.
Das Gutachten sagte dann folgende Werte aus:
Händlereinkaufspreis: 26450,- € inkl. Mwst.
Händlerverkaufspreis: 32200,- € inkl. Mwst.
Im Leasingvertrag steht „reicht der am Gebrauchtwagenmarkt zu erzielende Erlös nicht aus, garantiert der Leasingnehmer dem Leasinggeber einen garantierten Wert von 29.000 € zzgl. Mwst.. Evtl. Mehrerlöse stehen dem Leasingnehmer zu 75 % zu.“
Nach meinem logischen Menschenverstand heisst das, daß ich dem Händler bzw. der Volkswagen Leasing noch 2310,- € zahlen muss (34510,- kalkulierter Restwert minus Händlerverkaufspreis 32200,- €) . Soweit so gut.
Der Händler wollte mir heute das Übergabeprotokoll zur Unterschrift vorlegen.
Darin stand dann, das er das Fahrzeug zum Händlereinkausfpreis ankauft!! (Das ist ja wohl nicht der zu erzielende Verkäufserlös).
Anschließend will er dann das Fahrzeug verkaufen. Alles was dann über dem Händlereinkaufswert liegt soll ich dann erhalten. Wer´s glaubt wird seelig. Wie will der Händler mir denn beweisen wie hoch der tatsächliche Verkaufspreis gewesen ist?
Die Unterschrift habe ich dann verweigert.
Kann es sein, daß manche Händler keine Ahnung vom dem haben was Sie tun?
Oder bin ich jetzt zu blöd?
Der am Gebrauchtwagenmarkt zu erzielende Verkaufserklöst ist meiner Meinung nach ja wohl immer noch der gutachterlich festgestellte Händlerverkaufspreis, oder?
Denn ein Erlös kann ja wohl nicht der Einkaufspreis sein?
Es wäre nett, wenn ich die ein oder andere Reaktion von Euch hierauf erhalten könnte.
Vielen Dank.