Sehr gute Ausarbeitung! hab sie mir gleich mal gesichert, DANKE!!!
...aber sie dürfen weder mit der normalen Lichtanlage gekoppelt sein...
dazu steht in der StVZO § 49a Absatz V StVZO "Alle nach vorn wirkende lichtt. Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein."
Dies gilt nur nicht für (im Absatz V, Nr. 4 genannten) Arbeitsscheinwerfer an a) land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und b) lof-Arbeitsmaschinen....
zumindest les ich so die StVZO... wäre mal wert, beim TÜV vorbei zu fahren... aber der weiß bekanntlich sowas spezielles net!
gruß,
Seb