Anhängerbetrieb am Sonntag

  • Hallo,

    letztens hatte ich wieder das Glück, den freundlichen Damen und Herren in (noch) Grün Rede und Antwort stehen zu dürfen bei einer Kontrolle mit 1,6 to Anhänger am Dicken an einem Sonntag. Trotz Eintragung als Pkw darf man nur Pferdeanhänger etc. ziehen. Hätte ich ein Wohnmobil gehabt, wäre es auch was anderes gewesen. Aber alles andere - nur mit Sondergenehmigung. Ist jedoch für mich immer lästig, die Genehmigungen einzuholen. Zeitmangel! Ich fahre oft an Wochenenden mit Hänger. Bei meinem alten Mercedes 320 C CDi hat keiner was gesagt, aber kaum hat man den Dicken vorgespannt, kommt die Kelle.....

    Hat jemand auch noch ähnliche Erfahrungen?

    Viele Grüße

    Steinbock

  • Servus,

    [...]bei einer Kontrolle mit 1,6 to Anhänger am Dicken an einem Sonntag[...]


    mir ist das hier auf dem Land Gott sei Dank noch nicht passiert, aber nachdem ich mich jetzt mal ein wenig schlau gemacht habe, scheint es so zu sein, dass einige Kameraden der Freunde und Helfer so etwas verfolgen. Im www lassen sich jedenfalls ein paar solcher Geschichten lesen.
    Allerdings lässt sich hier die Gesetzgebung, zumindest was ich jetzt auf die Schnelle gefunden habe, nicht erschöpfend drüber aus.
    § 30 Abs. 3 StVO bezieht sich lediglich auf "Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen".
    Da wir ein Fahrzeug haben, das nicht nur aus steuerlichen Gründen als Pkw zugelassen wurde, sondern auch im restlichen den Anforderungen (Verhältnis zwischen Sitzplatzfläche und Ladefläche) eines Pkw entspricht, würde ich mal ganz genau nach der Rechtsgrundlage fragen, auf welche sich da bezogen wird.

    Ganz abgesehen davon ist das natürlich mal wieder ein Beispiel für Deutschland.
    Auf der einen Seite wird die steuerliche Vergünstigung bei Zulassung als Lkw versagt und festgelegt, dass als Pkw zugelassen werden muss, auf der anderen Seite wird einem die Anhängernutzung verwehrt mit einem Hinweis, dass man ja in diesem Fall wie ein Lkw behandelt werden würde...:klopf:
    Die einzige Vermutung, die ich habe, ist die, dass es etwas damit zu tun haben könnte, dass wir ab einer Nutzlast von mehr als 1,0 to beim Anhänger ja die magischen 3,5 to zGG überschreiten. Vielleicht wollen sie sich darauf berufen...? Aber wie gesagt, § 30 gilt nunmal nur für Lkw...bzw für Fahrzeuge, die ihrer Bauart nach hauptsächlich für Gütertransporte geeignet sind bzw verwendet werden. Und das ist ja bei uns (Privatfahrern) eindeutig nicht gegeben...

    Da mich das als 2,0 to-Anhänger-Nutzer auch interessiert, ob ich jetzt Sonntags mich mit dem Teil nicht mehr blicken lassen darf, werde ich mich mal erkundigen...

    Grüße,

    Uli
    ________________________________

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    Nachdem ich die Suche erfolgreich ignoriert habe, erstelle ich das gleiche Thema in mehreren Unterforen, benutze einen aussagekräftigen Titel wie "Hilfe", am Besten noch mit mehreren Ausrufezeichen, und veröffentliche einen Fließtext aus Kleinbuchstaben ohne Punkt und Komma, damit auch der letzte hilfsbereite Nutzer resigniert.

  • hallo Uli,

    mir hat ein Kollege zum besagten Thema jetzt erzählt, daß er einen T5 Transporter Kasten fuhr mit Hänger und auch dran war. Da wurde ihm gesagt, hätte er statt eines Kastenwagens einen Bus mit mindestens einem Fenster hinten drin, wäre dies als Pkw gesehen worden und er hätte fahren dürfen.

    Wie schizophren ist die Paragraphen-Welt??????.....

    Grüße

    Steinbock

  • Servus,

    [...]Wie schizophren ist die Paragraphen-Welt??????.....[...]


    ...die Gesetzeslage ist eigentlich meineserachtens in diesem Fall eindeutig. Deswegen würde mich ja auch die Rechtsgrundlage interessieren, anhand derer ein Bussgeld hätte verhangen werden sollen/können...

    Grüße,

    Uli
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  • Hallo Uli,

    meine Rückfrage beim Kollegen im T 5-Fall ergab, daß trotz Pkw-Zulassung die Herren in Grün das Fahrzeug als LKW einstuften, da das Fahrzeug einen überwiegend dem Güterverkehr zuzuordnenden Charakter aufweist. Er war übrigens auch mit dem Hänger wohl zu schnell und mußte sich den Geschwindigkeitsbegrenzungen für LKW unterwerfen. Es gäbe wohl ein Urteil des Bay. OLG, daß den § 30 StVZO dementsprechend auslegt.

    Beim T hat auch meine Recherche im Internet nichts neues gebracht. Es heißt dort nur, daß ein Geländewagen als Pkw-Zulassung keiner Gewichtsbeschränkung (etwa zul. Gesamtgewicht) im Hängerbetrieb unterliegt. Ein Pickup wird übrigens auch trotz Pkw-Zulassung als LKW eingestuft - fällt also auch unters Sonntagsfahrverbot.

    Die Jungs in Grün werden wohl noch was per Post senden.....mal sehen, was dann als Begründung drin steht...



    Viele Grüße

    Steinbock

  • Hallo,

    das mit dem Anhänger ist so eine Sache da habe ich mich auch schon erkundigt.
    Beim Schlachttiertransport Mach ich mich jedes mal strafbar.
    Beim Pferdetransport Privat darf ich durch ganz Deutschland fahren.
    Sobald man über 3,5t Gesamtgewicht hat oder überschreiten könnte "muss" man einen
    Fahrtenschreiber eingebaut haben.
    Diesen Fahrtenschreibe für den T oder BMW oder Mercedes gibt es noch nicht.
    Er könnte auch nicht eingebaut werde da eine Bohrung an der Getriebekloke fehlt.
    Dieses ist VW und den Behörden bekannt.
    Diese Gesetz ist seit einem bestimmten Zulassungsdatum anzuwenden.
    Ich "GLAUBE" ab dem 1. September 2006.
    Auf dem Landratsamt gibt es Sondergenehmigungen aber wahrscheinlich nur für
    eine Fahrt.
    Darüber habe ich mich noch nicht genau erkundigt.
    Hofe die Ordnungshüter sind so früh wie ich nicht unterwegs :guru:.


    Gruß Rainer

    Aus dem schönen Weinsberger Tal.

  • Hallo zusammen
    ich habe einen Fahrtenschreiber eingebaut (dezent im Handschuhfach):D ,eingetragen und geeicht!
    Mit dem Sonntagsanhängerbetrieb ist es allerdings so eine Sache...:Sobald man gewerblich unterwegs ist haben die "GRÜNEN" recht,d.h.wenn du ihnen nun glaubhaft versicherst das die toten Schweine für Deine priv.Tiefkühltruhe sind und nicht für einen Kunden darfst Du fahren.
    Sobald Du aber Deine Brötchen mit den toten Tieren verdienst bleibst Du stehen:eek: !
    Eine Tachoscheibe mußt Du mit Anhänger in jedem Fall einlegen sofern Du diesen gewerblich nutzt.
    Mein Fahrtenschreiber hat 1100€ gekostet (nachträglicher Einbau beim alten Modell).
    Neuerdings kann man diesen direkt ab Werk bestellen.
    Seit 1.1.2007 dürfen nur noch DIGITALE FAHRTENSCHREIBER verbaut werden!
    Ich hab Gott sei dank im April noch meinen alten analogen im GP Modell eingetragen bekommen.Ich weiß aber nicht wie mein :) das geschafft hat:guru: ...


    Gruss:winken:

    MARKUS

  • Hallo Markus,

    Kannst du mal über den Einbau genaueres sagen.
    VW hat sich im Januar ganz anders geäußert und die genante Heersteleradrehs hat
    mich wider auf VW verwiesen.
    Meine Schweinchen und Bullen leben noch wann Sie im Hänger sind aber nicht mehr
    lange. Lebendvieh und Lebensmittel dürfen auch Sonntags transportiert werden.
    "Leider mit Fahrtenschreiber."


    Gruß Rainer

    Aus dem schönen Weinsberger Tal.

  • Ich werd meinen Vater nochmal Fragen (der hat jetzt auch seinen dicken).
    Ich meine das es momentan für den nachträgl. Einbau eine Firma in Chemnitz gibt.
    Werd mich heute abend noch mal melden wenn ich genaues weiß!
    Ich weiß wohl das der digitale im nachträglichen Einbau nicht ganz billig ist...deswegen hat mein Vater ihn nämlich doch nicht einbauen lassen...
    Gruss

    MARKUS

  • Hallo zusammen,

    sobald ich also auch einen Fahrtenschreiber für den Sonntag-Hängerbetrieb einbauen lassen würde, falle ich doch automatisch unter die Beschränkungen des LKW-Verkehrs (Ruhezeiten, Überholverbote für LKW etc)?

    Das wäre dann der gläserne T-Fahrer!

    Und meine Hänger sehen sehr gewerblich aus!

    Viele Grüße

    Steinbock

  • Servus,
    aus den Aussagen der Beamten und derer, die ich nun ein wenig im Netz recherchiert habe, lässt sich deuten, dass es sich NICHT um Privatfahrten handelt. Diese sind weiterhin erlaubt und ohne Probleme möglich.
    Lediglich dann, wenn das Fahrzeug als Firmenfahrzeug zugelassen ist und das zu transportierende Gut den Anschein erweckt, geschäftlichem Interesse zu dienen, wirds eng...:denker:

    Grüße,

    Uli
    ________________________________

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  • Servus,

    Ich werd meinen Vater nochmal Fragen (der hat jetzt auch seinen dicken).[...]


    ...hast Du auch schon das Forum beworben? :D

    Grüße,

    Uli
    ________________________________

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  • Hallo

    Er weiß vom Forum der TF,sitzt aber halt nicht gern vorm Rechner....
    drum tu ich das ja...:D
    Was die Mitgliedschaft angeht....sobald es bei uns im Betrieb wieder etwas ruhiger zugeht,sehr gern.

    Rainer
    Hab bei unserem:) angerufen wegen der Adresse,leider ist der Meister der uns betreut noch bis zum 3.9.07 im Urlaub und die anderen beiden Meister sind auf diesem Gebiet nicht so bewandert...drum muß ich warten:winken: ...

    Gruss

    MARKUS

  • Hallo Mädels,

    wie war das Wochenende? Bei mir durchwachsen. Der Anhörungsbogen wegen der Anhängerfahrt am Sonntag ist nun da und der Vorwurf heißt: Trotz Sonntagsfahrverbot "...zogen Sie einen gewerblichen Anhänger....." blablabla usw usw.
    Der Anhänger ist ja auf die Firma meiner Frau gelassen, der Dicke auf meine Privatnase. Kosten total: 250 € und 1 Punkt im schönen Flensburg.

    :zorn: ärgern hilft nichts...da muß man durch.


    Grüße

    Steinbock

  • Was genau hattest du denn geladen? Nach meiner Rechtsauffassung kann es ja nicht den Ausschlag geben, ob der Anhänger ‚gewerblich aussieht‘, sondern nur, zu was man ihn denn nun im aktuellen Fall nutzt. Wenn ich mir übers Wochenende einen Anhänger bei einem Gewerbebetrieb ausleihe, um damit meinen privaten Umzug durchzuführen, sollte das ja wohl erlaubt sein, oder?
    Ich verstehe zwar, dass die Polizei am Wochenende eher gewerblich aussehende Anhänger kontrolliert als z.B. Wohnanhänger oder Pferdeanhänger, wenn man dann aber zeigt, dass man eben nicht gewerblich unterwegs ist, sollte das ja wohl in Ordnung sein.

    Gruß,

    Frank

  • Hallo Frank,

    natürlich war ich gewerblich unterwegs, wenn ich für meine Frau am Wochenende auf verschiedenen Veranstaltungen einen Marktanhänger durch die Gegend ziehe. Er hat nur keine Werbung drauf, ist also neutral (bis auf die Verkaufsklappe) ein normaler Koffer-Anhänger, Doppelachser, über 1,6 to mindestens! (ich denke, mit Inneneinrichtung - und die ist schwer, bestimmt 2 - 2,5 to) - 5 m lang.
    Ein solches Monstrum an Hänger ist wohl - glaube ich - in den Augen deutscher Vollzugsbeamter so was von gewerblich, daß man kaum eine Ausrede nehmen könnte, man hätte den Verkaufsanhänger für die private Gartenparty ausgeliehen.....

    Ist egal, ich werde das bezahlen, nur mit dem Fahrtenschreiber im T bin ich noch nicht im reinen, schon wegen der Kosten!

    Grüße

    Steinbock

  • Servus,

    [Marktbetrieb]



    ...der Markt war doch bestimmt schon an dem Sonntag beendet oder hat erst an dem Tag begonnen? ...wie soll man dann den Anhänger hin- bzw. wegbringen?
    Oder ist dafür dann die Ausnahmegenehmigung vorgesehen, die man sich bestimmt ganz unbürokratisch und selbstverständlich gratis auf dem für jeden ums Eck liegende LRA erstreiten kann...?!?

    Grüße,

    Uli
    ________________________________

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