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Bundesregierung will Kundendaten für vorbeugende Straftatenbekämpfung
In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf für ein Telemediengesetz (TMG) befürwortet die Bundesregierung die Forderung der Länder, dass Anbieter von Tele- und Mediendiensten auch für Präventionszwecke Bestands- und Nutzungsdaten herausrücken sollen. Der Bundesrat hatte sich dafür eingesetzt, dass die Provider Auskunft über Informationen wie Name, Anschrift oder persönliche Nutzerkennungen auch für die "vorbeugende Bekämpfung von Straftaten" zu geben haben. "Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu", heißt es lapidar in der Erwiderung aus Berlin zu diesem Plädoyer für einen neuen Einschnitt in die Bürgerrechte. Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens muss sich der Bundestag nun mit dem Drängen auf eine weitere Ausdehnung der "vorsorglichen" und verdachtsunabhängigen Überwachung der Internetnutzer beschäftigen.
Die Bundesregierung hatte in ihrem Entwurf zunächst festgeschrieben, dass die Anbieter von Tele- und Mediendiensten "für Zwecke der Strafverfolgung, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum" zur Herausgabe von Bestands- und Nutzungsdaten verpflichtet werden sollen. Dies ging den Ländern nicht weit genug, da auf Internetplattformen auch "Anleitungen zum Bau von Sprengsätzen, Blankoformulare für Dienstausweise der Polizei oder Zugangsberechtigungen für einen bestimmten Flughafen angeboten werden" könnten und dagegen im Vorfeld eingeschritten werden müsse. Die Anregung passt zum Konzept von Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble, im Kampf gegen den Terrorismus die anlassunabhängige Überwachung der Internetnutzer durch Polizeibehörden und Geheimdienste mit viel Geld auszubauen.
Der Verband der deutschen Internetwirtschaft eco hatte bereits den Kabinettsbeschluss scharf kritisiert und davor gewarnt, dass die darin getroffenen Regelungen der Totalüberwachung der Bevölkerung Tür und Tor öffnen sowie das rechtsstaatliche Prinzip der Unschuldsvermutung untergraben würden. Inzwischen hat sich angesichts der erweiterten Forderungen der Länder auch die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung (GDD) zu Wort gemeldet. "Folgte der Gesetzgeber der Begründung des Bundesrates, würde ein folgenschwerer Schritt in die falsche Richtung unternommen", heißt es in einer Stellungnahme des Vereins. Insbesondere würde der von der Bundesregierung angestrebten Neukonzeption "eines harmonischen Gesamtsystems der staatlichen Überwachungsbefugnisse in kontraproduktiver Weise" vorgegriffen.
Konkret verweist die GDD darauf, dass die Bundesregierung in der Begründung ihres TMG-Entwurfs selbst noch darauf hingewiesen habe, dass etwaige Befugnisse zur Auskunftserteilung zum Zwecke der Gefahrenabwehr gegebenenfalls im Rahmen der jeweiligen spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen normenklar zu regeln seien. Insofern weist die Datenschutzvereinigung der Wirtschaft daraufhin hin, dass das Bundesverfassungsgericht in zwei jüngeren Entscheidungen der Vertraulichkeit der Kommunikation beziehungsweise dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung den Vorrang vor präventiven Maßnahmen des Staates zur Gewährleistung der inneren Sicherheit gegeben habe. Dabei seien die Verfassungsrichter auf die besondere Intensität von technikbasierten, verdachtlosen Grundrechtseingriffen mit großer Streubreite eingegangen.
Mit dem Vorschlag werde zudem die unterschiedliche Eingriffsintensität von Zugriffen auf Bestandsdaten einerseits und Nutzungsdaten andererseits verkannt, beklagt die GDD weiter. Ein Zugriff auf Bestandsdaten wie Name oder Anschrift eines Surfers sei – solange er nicht in Verbindung mit einem konkreten Telekommunikationsvorgang stehe – weniger intensiv als der Zugriff auf Daten der Internetnutzung. Diese gäben Aufschluss über das "Surf-Verhalten" und unterlägen deswegen strengeren Eingriffsvoraussetzungen beziehungsweise im Regelfall einer richterlichen Anordnung.
Für unzutreffend hält die GDD auch die Ansicht des Bundesrats, dass mit dem Rückgriff auf die Bestands- und Nutzungsdaten kein Eingriff ins Fernmeldegeheimnis verbunden sei. Das Grundgesetz gewährleiste in Artikel 10 die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Kommunikation. Um diesen Grundrechtsschutz effektiv zu gewährleisten, müsse sich dieser auch nach Ende der Kommunikation dort fortsetzen, "wo kommunikationsbezogene Informationen in irgendeiner Form gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet werden." Dies beziehe sich etwa auf Daten, die in einem elektronischen Postfach eines Anbieters gespeichert seien.
Ablehnend steht die Bundesregierung derweil der Forderung der Länder nach einer Klarstellung gegenüber, wonach die Abgabe der Informationen tatsächlich in jedem Fall verpflichtend sein müsse. Bisher heißt es im TMG-Entwurf, dass der Diensteanbieter Auskunft über Bestands- und Nutzungsdaten erteilen "darf". Dies vermittelt laut der Gegenäußerung aber "keineswegs den unzutreffenden Eindruck, dass es im Ermessen des Diensteanbieters liegt, ob er einem Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden Folge leisten will oder nicht". Die eigentlichen Auskunftsverpflichtungen ergäben sich nicht aus dem Telemediengesetz, sondern aus den jeweiligen in Spezialgesetzen geregelten Befugnissen der Behörden. In großer Breite lässt sich die Bundesregierung zudem zu den Vorschlägen der Länder zu einer Verschärfung der Anti-Spam-Regelungen im TMG aus. Hier hält sie jedoch ihre geplanten Vorschriften für ausreichend: Der Entwurf sieht lediglich Bußgelder von bis zu 50.000 Euro für das Verschicken von E-Mails mit gefälschtem Absender oder irreführender Betreffzeile vor. Die Bundesregierung will die Lage beim Spam aber weiter beobachten.
quelle
Mir macht das wirklich grosse Sorgen...
Viele Grüße
Eric