Der Dicke und die Steuer..............?

  • Hallo zusammen,

    1. Auf jeden Fall Einspruch einlegen gegen den Steuerbescheid, sonst habt Ihr später keine Handhabe falls sich die Besteuerungsgrundlage ändert. Dann ist der Steuerbescheid nämlich rechtskräftig und ihr müsstet den Dicken abmelden, wieder anmelden, und auf den neuen Steuerbescheid reagieren.

    2. Mit meinem Finanzamt habe ich mich auf folgenden Wortlaut geeinigt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit lege ich Einspruch ein gegen den Kraftfahrzeug Steuerbescheid vom 19.09.06 für das KFZ mit dem amtl. Kennzeichen RÜD-JB696.

    Begründung: Besteuerung mach Hubraum anstatt nach Gewicht.
    Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 8 V 2091/06 A)

    Ich bitte den Einspruch bis zur endgültigen richterlichen Entscheidung ruhen zu lassen.


    Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieses Schreibens.


    3. Viel Erfolg.........


    Gruß

    Jens

  • Servus,



    ...habe noch keinen neuen Bescheid für den neuen, aber ich kann mich daran erinnern, dass ich mal 463,- EUR für meinen alten gezahlt habe :denker:
    Wo kommen die 499,50 EUR her?

    Grüße,

    Uli
    ________________________________

    Was kann ich tun um Antworten erfolgreich zu unterbinden?
    Nachdem ich die Suche erfolgreich ignoriert habe, erstelle ich das gleiche Thema in mehreren Unterforen, benutze einen aussagekräftigen Titel wie "Hilfe", am Besten noch mit mehreren Ausrufezeichen, und veröffentliche einen Fließtext aus Kleinbuchstaben ohne Punkt und Komma, damit auch der letzte hilfsbereite Nutzer resigniert.

  • Hallo Jens,

    danke für den Input und der Textgestaltung.

    Werde ich erst einmal so machen. Schau`n wa mal was dann kommt :) .

    Uli, 499,50 ist mein aktueller Steuerbescheid.

    Gruß
    Michael

  • Mein Steuerbescheid vom 27.12.2006 ist auf jährlich 463 Euro festgesetzt
    15,44 Euro je angefangene 100 cm3
    §9 Abs. 1 Nr 2 Buchst. a KraftStG

  • Hmm, schon komisch mit den unterschiedlichen Sätzen. Werde ich mal nachforschen. Danke für die Info.



    By the way habe ich noch ein wenig gegoogelt und dabei die aktuellen Rechtssprechungen gefunden. Das Urteil in D wurde vom BFH wiedersprochen und an das FG D wieder zurück gegeben mit der Aufforderung zur "Korrektur".

    Hier der Link und Text für die Details:

    http://www.human-steps.de/Kfz-Steuer/kfz-steuer_news-gw.php

    Geländewagen-News vom 14.09.2006

    BFH beschließt das Aus der Kfz-Steuervergünstigung für schwere Geländewagen! Ungeachtet ihrer zulässigen Gesamtmasse sind Kombinationsfahrzeuge grundsätzlich als Pkw zu versteuern. Dieses hat jetzt am 21.08.2006 der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Die günstigere Kfz-Steuer für Lkw kann nach diesem Beschluss nur angewandt werden, wenn ein schwerer Geländewagen nach Bauart und Einrichtung als Lkw anzusehen ist.
    Bisher konnten Geländewagen nach den für Lkw geltenden Regeln besteuert werden, wenn ihre zulässige Gesamtmasse mindestens 2.800 kg betrug, und zwar unabhängig davon, ob sie nach ihrer Bauart und Einrichtung vorwiegend zur Beförderung von Lasten geeignet und bestimmt waren. Dieses sorgte bei ihren Haltern oft für wesentliche Kostenersparnis gegenüber einer Besteuerung als Pkw.

    Die Steuervergünstigung beruhte auf einer Vorschrift der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO), auf die das Kfz-Steuergesetz verwies und nach der solche Kombinationsfahrzeuge als Lkw galten. Diese Vorschrift wurde jedoch zum 01.05.2005 aufgehoben.

    Es wird seither in verschiedenen Entscheidungen der Gerichte die Auffassung vertreten, was ein Pkw und was ein Lkw sei, richte sich jetzt nach der „Richtlinie 70/156/EWG der Europäischen Gemeinschaft zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt“, nach der zahlreiche solcher Kraftfahrzeuge weiterhin als Lkw besteuert werden müssten.

    Der Bundesfinanzhof (BFH) trat jedoch in seinem Beschluss vom 21.08.2006 (VII B 333/05) dieser Auffassung entgegen. Er hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die genannte EU-Richtlinie keine für die Mitgliedstaaten verbindlichen Festlegungen enthalte, was als Lkw oder als Pkw zu bezeichnen sei. Denn sie habe nicht zum Ziel, die allein in der Kompetenz der Mitgliedstaaten liegende Entscheidung zu reglementieren, ob und in welcher Höhe für die einzelnen Kraftfahrzeugarten Kfz-Steuer erhoben werden soll.

    Für Kombinationsfahrzeuge ist daher ungeachtet ihrer zulässigen Gesamtmasse die in der Regel wesentlich höhere Kfz-Steuer für Pkw zu erheben, es sei denn, das Kraftfahrzeug ist nach Bauart und Einrichtung als Lkw anzusehen, und daher vorwiegend zur Beförderung von Lasten geeignet und bestimmt. Für diese Abgrenzung von Pkw und Lkw ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH eine Anzahl von Kriterien zu berücksichtigen, wie beispielsweise

    • Anzahl der Sitzplätze,
    • zulässige Ladung,
    • Größe der Ladefläche,
    • Ausstattung mit Befestigungspunkten für Sitze und mit Sicherheitsgurten,
    • Verblechung der Seitenfenster,
    • Höchstgeschwindigkeit,
    • äußeres Erscheinungsbild bzw. Herstellerkonzeption und mehr.

    Im bekannten Streitfall „Land Rover Defender“ gab der BFH die Sache an das Finanzgericht Düsseldorf zur Nachholung der tatrichterlichen Würdigung der relevanten technischen Merkmale des Kraftfahrzeugs zurück.

  • Servus,

    Hmm, schon komisch mit den unterschiedlichen Sätzen. Werde ich mal nachforschen. Danke für die Info.



    By the way habe ich noch ein wenig gegoogelt und dabei die aktuellen Rechtssprechungen gefunden. Das Urteil in D wurde vom BFH wiedersprochen und an das FG D wieder zurück gegeben mit der Aufforderung zur "Korrektur".
    [...]Finanzgericht Düsseldorf zur Nachholung der tatrichterlichen Würdigung der relevanten technischen Merkmale des Kraftfahrzeugs zurück.


    das ist leider ein kleiner Unterschied:
    Der Fall wird zwar neu verhandelt, aber die Entscheidung wird gleich lauten. Lediglich die Begründung wird neu gefasst werden, nachdem das FG den Auftrag erhalten hat, im Lichte der generell dargestellten Merkmale eine neue Würdigung vorzunehmen. Lediglich für den Fall, dass die Merkmale auf den besagten LR zutreffen, wird die Entscheidung anders lauten.

    Abgesehen davon habe ich in den Tarifrechnern im Netz ebenfalls die Berechnung für 499,50 EUR gefunden und nicht mehr die für 463,-EUR, obwohl mein Alter so festgesetzt wurde.
    Mich würde btw mal interessieren, ob es überhaupt einen Unterschied macht, dass wir im V6TDI einen Dieselpartikelfilter drin haben oder ob das lediglich den Effekt hat, die Umwelt zu entlasten (was unstrittig gut ist:Applause: ) und unseren Geldbeutel bei der Anschaffung des Dicken zu belasten...:denker:

    ...und natürlich die grüne 4 zu bekommen

    Grüße,

    Uli
    ________________________________

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  • Hallo Uli,

    ich glaub ich habs :) . Googeln macht manchmal richtig Spaß :zwinker: .

    Link: http://www.pkw-steuer.de/kfz-steuer_diesel.html

    [SIZE=+1]KFZ-Steuer Diesel Pkw [/SIZE]Emissionsgruppe Schlüssel-Nr. in den
    Fahrzeugpapieren Geltungsdauer Steuersatz je
    angefangene
    100 cm³ in Euro Euro 4, 30-33, 36-48, 53-70, 72-75 bis 31.12.2003
    ab 01.01.2004 13,80
    15,44 Ab 1.April 2007 wird die KFZ-Steuer für nicht nachgerüstete Fahrzeuge (Erstzulassung vor dem 1. Januar 2007) und Neuwagen ohne Filter um 1,20 Euro je 100 Kubikzentimeter Hubraum erhöht. Das gilt dann auch für Wagen der Euro-4-Abgasnorm, sofern sie nicht auch den Partikelgrenzwert der geplanten Euro-5-Norm einhalten. Das sind 0,005 g/Km Partikelmasse.

    Das mit dem Link zur Euro-5 Norm haben sie sich ja mal wieder richtig schön ausgedacht. Trieft ja dann wohl fast jedes Euro-4 Fahrzeug (ausser ein paar Exoten aber sicher keine Dicken :) ).

    Wenn ich das richtig lese, wird so mancher noch eine Steuererhöhung erhalten. Spätestens bei der nächsten Fälligkeit :( .

    Gruß
    Michael

  • Hallo!
    Habe meinen Steuerbescheid schon bekommen (18.04.2007) über 463,00 Euro,mit dem Vermerk Partikelminderung ab 12.04.07. PM5,Steuersatz 15,44Euro je 100cm³ nach § 9 Abs. 1 Nr.2 Buchst. a Kraft STG.
    MfG Manni:top:

  • Servus,



    Wer es noch mal ein wenig verklausuliert anschauen will: KLICK

    :eek:

    Naja, mit uns kann man es ja machen:(

    Grüße,

    Uli
    ________________________________

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    Nachdem ich die Suche erfolgreich ignoriert habe, erstelle ich das gleiche Thema in mehreren Unterforen, benutze einen aussagekräftigen Titel wie "Hilfe", am Besten noch mit mehreren Ausrufezeichen, und veröffentliche einen Fließtext aus Kleinbuchstaben ohne Punkt und Komma, damit auch der letzte hilfsbereite Nutzer resigniert.

  • Servus,

    Hallo!
    Habe meinen Steuerbescheid schon bekommen (18.04.2007) über 463,00 Euro,mit dem Vermerk Partikelminderung ab 12.04.07. PM5,Steuersatz 15,44Euro je 100cm³ nach § 9 Abs. 1 Nr.2 Buchst. a Kraft STG.
    MfG Manni:top:



    ich glaube, du solltest ganz still sein...das kann eigentlich nicht sein, denn der von der Behörde angegebene Artikel lautet:
    mindestens die verbindlichen Grenzwerte für

    § 9 Abs. 1 Nr.2 Buchst. a KraftStG (zitiert nach KLICK)

    a) Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse

    von nicht mehr als 2.500 kg nach Zeile A (da fällt der Dicke schon mal weg!)

    Fahrzeugklasse M der Tabelle im Abschnitt

    5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie

    70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur

    Angleichung der Rechtsvorschriften der

    Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die

    Verunreinigung der Luft durch Abgase von

    Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung

    (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), die zuletzt durch

    die Richtlinie 98/69/EG des Europäischen

    Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998

    über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der

    Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen

    und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG

    des Rates (ABl. EG Nr. L 350 S. 1) geändert

    worden ist, einhalten oder wenn die

    Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach

    der Richtlinie 93/116/EG der Kommission

    vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der

    Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den

    Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an

    den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L

    329 S. 39), 90 g/km nicht übersteigen

    aa) bis zum 31. Dezember 2003 5,11 EUR 13,80 EUR

    bb) ab dem 1. Januar 2004 6,75 EUR 15,44 EUR

    da der V6TDI aber 275g/km (Schalter) und 283g/km (Automatik) ausstößt, fällt er da auch nicht drunter, so dass er die 1,20 EUR pro 100ccm voll mitnimmt.

    ...Einspruch würde ich allerdings hier nicht einlegen...:lach:

    Grüße,

    Uli
    ________________________________

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    Nachdem ich die Suche erfolgreich ignoriert habe, erstelle ich das gleiche Thema in mehreren Unterforen, benutze einen aussagekräftigen Titel wie "Hilfe", am Besten noch mit mehreren Ausrufezeichen, und veröffentliche einen Fließtext aus Kleinbuchstaben ohne Punkt und Komma, damit auch der letzte hilfsbereite Nutzer resigniert.

  • Alles klar?

    bin mal gespannt, wann das FA Hofheim die 36 Euro von mir einfordert......und es wird in Zukunft noch teurer werden!


    Da ich einen Gesetzestext aus der guten alten DM-Zeit eingestellt hatte, oben noch mal der aktuelle Link......

  • Servus,

    [Gesetz]

    Alles klar?

    bin mal gespannt, wann das FA Hofheim die 36 Euro von mir einfordert......und es wird in Zukunft noch teurer werden!



    :lach: auf was für einem Änderungsstand bist Du denn da? Das sind ja noch gute alte DM-Preise :D

    ...Aber die 72 DM werden sie bestimmt einfordern :D

    Nix für ungut :zwinker:

    Grüße,

    Uli
    ________________________________

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    Nachdem ich die Suche erfolgreich ignoriert habe, erstelle ich das gleiche Thema in mehreren Unterforen, benutze einen aussagekräftigen Titel wie "Hilfe", am Besten noch mit mehreren Ausrufezeichen, und veröffentliche einen Fließtext aus Kleinbuchstaben ohne Punkt und Komma, damit auch der letzte hilfsbereite Nutzer resigniert.

  • Servus,


    :lach: auf was für einem Änderungsstand bist Du denn da? Das sind ja noch gute alte DM-Preise :D

    ...Aber die 72 DM werden sie bestimmt einfordern :D

    Nix für ungut :zwinker:


    Hast ja recht, hier die aktuelle Fassung aus Berlin....http://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/BJNR005090927.html


    (1) Die Jahressteuer beträgt für

    1.
    Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 EUR;
    2.
    Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren für je 100 Kubikzentimeter oder einen Teil davon, wenn sie


    -------------------------------------------------------------------------------
    durch durch
    Fremd- Selbst-
    zündungs- zündungs-
    motoren motoren
    angetrieben angetrieben
    werden und werden und
    -------------------------------------------------------------------------------
    a) mindestens die verbindlichen Grenzwerte für
    Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse
    von nicht mehr als 2.500 kg nach Zeile A
    Fahrzeugklasse M der Tabelle im Abschnitt
    5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie
    70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur
    Angleichung der Rechtsvorschriften der
    Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die
    Verunreinigung der Luft durch Abgase von
    Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung
    (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), die zuletzt durch
    die Richtlinie 98/69/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998
    über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der
    Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen
    und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG
    des Rates (ABl. EG Nr. L 350 S. 1) geändert
    worden ist, einhalten oder wenn die
    Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach
    der Richtlinie 93/116/EG der Kommission
    vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der
    Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den
    Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an
    den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L
    329 S. 39), 90 g/km nicht übersteigen
    aa) bis zum 31. Dezember 2003 5,11 EUR 13,80 EUR
    bb) ab dem 1. Januar 2004 6,75 EUR 15,44 EUR
    b) als schadstoffarm anerkannt sind, der
    Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der
    Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
    über Maßnahmen gegen die Verunreinigung
    der Luft durch Emissionen von
    Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 76 S. 1)
    in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG
    (ABl. EG Nr. L 100 S. 42) entsprechen und
    die in der Richtlinie 94/12/EG unter
    Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeugklasse M
    genannten Schadstoffgrenzwerte einhalten
    aa) bis zum 31. Dezember 2003 6,14 EUR 14,83 EUR
    bb) ab dem 1. Januar 2004 7,36 EUR 16,05 EUR
    c) als schadstoffarm oder bedingt
    schadstoffarm Stufe C anerkannt sind
    und für sie ein Verkehrsverbot bei
    erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c
    des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
    in der Fassung der Bekanntmachung vom
    14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt
    geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
    vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805),
    nicht gilt
    aa) bis zum 31. Dezember 2000 6,75 EUR 18,97 EUR
    bb) ab dem 1. Januar 2001 10,84 EUR 23,06 EUR
    cc) ab dem 1. Januar 2005 15,13 EUR 27,35 EUR
    d) nicht als schadstoffarm oder bedingt
    schadstoffarm anerkannt sind und für
    sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten
    Ozonkonzentrationen nach § 40c des
    Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht gilt
    aa) bis zum 31. Dezember 2000 11,04 EUR 23,26 EUR
    bb) ab dem 1. Januar 2001 15,13 EUR 27,35 EUR
    cc) ab dem 1. Januar 2005 21,07 EUR 33,29 EUR
    e) als schadstoffarm oder bedingt
    schadstoffarm Stufe C anerkannt oder
    als bedingt schadstoffarm Stufe A
    anerkannt sind, soweit sie vor dem
    1. Oktober 1986 erstmalig zum Verkehr
    zugelassen und vor dem 1. Januar 1988
    als bedingt schadstoffarm Stufe A
    anerkannt wurden, und für sie ein
    Verkehrsverbot bei erhöhten
    Ozonkonzentrationen nach § 40a
    in Verbindung mit § 40c des
    Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt
    aa) bis zum 31. Dezember 2000 16,97 EUR 29,19 EUR
    bb) ab dem 1. Januar 2001 21,07 EUR 33,29 EUR
    cc) ab dem 1. Januar 2005 25,36 EUR 37,58 EUR
    f) nicht die Voraussetzungen für die
    Anwendung der Steuersätze nach
    den Buchstaben a bis e erfüllen,
    aa) bis zum 31. Dezember 2000 21,27 EUR 33,49 EUR
    bb) ab dem 1. Januar 2001 25,36 EUR

  • Habe noch etwas auf der Seite des "großen Finanzamtes in Berlin" gestöbert. Anscheinend ist es wirklich so, daß neuerdings eine neue Gewichtsklasse für unseren T gilt, über 2,5 to.
    Dann ist der Zuschlag von 1,20 Euro, auch wenn Euro 4 und PDF vorhanden sind, zu bezahlen.:eek:

    Subjektiv gesehen halte ich das für einen Bestrafungszuschlag für Fahrer von SUV´s; wen sonst trifft es denn ?


    Interresant dabei ist am Rande, daß Besitzer von Wankelmotoren steuerlich sehr begünstigt sind; Ein RX7 spart auch nicht viel Treibstoff, und CO2 kommt auch hinten raus......

  • ...Ein RX7 spart auch nicht viel Treibstoff, und CO2 kommt auch hinten raus......



    Vollkommen richtig, RX8 wankelt mit 1,3l Motoerchen durchs Lands und das bedeutet fuer jeden Laien automatisch, weniger Sprit und Emmissionen.......:lach: :lach: in Wahrheit sind die Werte gleich schlecht, wie ein "Gross-Volumenmotor" im Golf GTI.

    :winken:

  • Ich neu V6 TDI mit DPF = 463 Steuerbescheid ...

  • Servus,



    wie alt ist der Dicke? Was steht im Teil 22?
    siehe anderen thread...

    50*16,64=832,-- EUR
    50*15,44=774,--EUR...wäre auch möglich....:zwinker:

    Grüße,

    Uli
    ________________________________

    Was kann ich tun um Antworten erfolgreich zu unterbinden?
    Nachdem ich die Suche erfolgreich ignoriert habe, erstelle ich das gleiche Thema in mehreren Unterforen, benutze einen aussagekräftigen Titel wie "Hilfe", am Besten noch mit mehreren Ausrufezeichen, und veröffentliche einen Fließtext aus Kleinbuchstaben ohne Punkt und Komma, damit auch der letzte hilfsbereite Nutzer resigniert.

  • Also, entweder habe ich hier was verpasst, oder es stimmt da was nicht:

    Ich habe heute für meinen V6 TDI mit DPF (EZ 23.06.2005) einen neuen Steuerbescheid bekommen:zorn: . Danach soll ich jetzt statt 463 Euro nun 499 euro im Jahr zahlen. In der begründung heißt es wörtlich: "Die Steuer für Ihr fahrzeug erhöht sich nach §9a Kraftfahrsteuergesetz ab 01.04.2007 um 1,20 euro je angefangene 100 ccm, weil es nicht mit Partikelminderungstechnik ausgerüstet ist."

    Ich habe den V6 TDI ja gerade deshalb gekauft, wer er serienmäßig DPF hat.
    Wer hilft mir? soll ich in Widerspruch gehen?

    LG Roland