Steuern für R5 korrekt ???????

  • Der Zusatz mit 06 erklärt das eigentlich als PKW erfüllt der Touareg euro 2 als schwerer PKW Euro 3 da der Touareg als steurlich als PKW gilt wird auch der PKW Steuersatz zugrunde gelegt daher Snr.51 und somit Einstufung als Euro2

  • dann sind aber Aussagen in Prospekt falsch ! und man müßte darauf hingewiesen werden ,daß Wagen als EURO 2 versteuert wird ! Irreführung ???????????????
    Dann müßten Sie schreiben !
    Jeder Interessent hat vorher sich selbst beim Finanzamt zu informieren wo Wagen eingestuft wird.
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    Das kam von VW:

    vielen Dank fuer Ihre E-Mail. Ihre Frage zur Besteuerung des Touareg
    beantworten wir gerne.

    Der Touareg erfuellt die Emissionsstandards Euro 3. Fuer Fahrzeuge ueber
    2,5 Tonnen (leichte Nutzfahrzeuge) sind nach der Richtlinie 70/220 EG die
    einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte mit N1 Gruppe III gleichgesetzt.
    Angaben im Fahrzeugschein, wie z.B. 98/69/EG III B, bedeutet nicht Euro 2,
    sondern nach 70/220 EG Euro 3/schwere PKW. Dies bedeutet, dass der
    Touareg R5 TDI die Emissionsklasse Euro 3 fuer schwere PKW erfuellt. Das
    Fahrzeug wird auf Grund seines Gewichts von ueber 2,5 Tonnen leider nicht
    als PKW, sondern als leichtes Nutzfahrzeug besteuert und faellt dadurch in
    die Steuerklasse Euro 2.

    Auf die Festlegung der Steuereinstufung hat Volkswagen keinen Einfluss. Die
    Erhebung und die Festlegung der Steuergrundlagen wird vom Gesetzgeber
    entschieden.

    Wir hoffen, dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen.

    Selbstverstaendlich stehen wir Ihnen fuer eventuelle Rueckfragen auch unter
    der Rufnummer 0800-VW-VIP-Service (0800-898477378) zur Verfuegung.

    Mit freundlichen Gruessen
    Ihre Volkswagen Kundenbetreuung

    Volkswagen AG
    38436 Wolfsburg
    Tel +49 (0) 800VWVIPSERVICE
    Fax +49 (0) 800FAXVWVIPSERVICE
    Mail to vwvipservice@volkswagen.de
    Homepage http://www.volkswagen.de

  • Zitat von Dicker2005

    dann sind aber Aussagen in Prospekt falsch ! und man müßte darauf hingewiesen werden ,daß Wagen als EURO 2 versteuert wird ! Irreführung ???????????????

    --------------------------------------------------------------------------------------------
    ...



    Was willst Du jetzt machen?
    Den T-Reg wandeln?
    Den Kaufvertrag anfechten?

    Auch wenn ich es ebenfalls ein Unding finde, dass die SUV-Fahrer bestraft werden, wird die Steuereinstufung doch sicher nicht der Grund der Kaufentscheidung gewesen sein, oder?

    Grüße
    sbk

  • mir geht es hier nicht um die Paar Kröten !

    Es geht mir um vorgaukeln falscher Tatsachen !
    Wenn R5 in Steuerklasse 2 fällt ( oder zu versteuern ist ),dann sollen die das hinschreiben und nicht drumrumreden,oder in Kleingedruckten umschreiben !
    Wie ist es dann mit V6 Diesel .Da schreiben die EURO 4 ( Partikelfilter ).Wo wird der Wagen eingestuft ??? in EURO 3 da schwerer als PKW ??? wer weiss dies ?

  • Zitat von Dicker2005

    mir geht es hier nicht um die Paar Kröten !
    ...
    Wie ist es dann mit V6 Diesel .Da schreiben die EURO 4 ( Partikelfilter ).Wo wird der Wagen eingestuft ??? in EURO 3 da schwerer als PKW ??? wer weiss dies ?



    Ich.

    Und ich kann mich herrlich hierüber aufgeregen, allerdings weniger über VW, als über die Steuereintreiber.
    Hat sich eigentlich bereits jemand die entsprechenden EU-Richtlinien durchgelesen?

    @lollo:
    Euro IV ja, aber Einstufung in Euro III aufgrund Gewicht. Gleicher Steuersatz wie lange noch?

    Grüße
    sbk

  • also werden hier in Prospekten die Leute doch verschaukelt !

    gut EURO 3 & 4 kosten gleich viel ! noch ?

    Ist es richtig ,dass man EU Richtlinien durchlesen muss ,bevor man ein Auto kauft ? das heißt man kann sich auf Herstellerangaben nicht verlassen ?
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    Muss ich dann,wenn ich mir eine Leberwurst kaufe, auch erst EU Richtlinien durchlesen ,ob da irgend etwas beigemischt werden darf /kann/ist ? siehe Fleisch Skandal !

  • Artikel aus dem Wiesbadener Tagblatt vom 26.04.2003 : 

    [size=+1]Arglistige Täuschung[/size]

    Wegen "arglistiger Verbrauchertäuschung" wollen die deutsche Umwelthilfe und mehrere Verbraucherverbände VW, Mercedes Benz und BMW abmahnen lassen. In Ihrer Werbung für die dieselgetriebenen Geländewagen Touareg, X5 und M-Klasse versprechen die Hersteller, daß die Fahrzeuge die Euro-Abgaßnorm 3 einhalten. Das tun die auch, werden aber aufgrund des Gewichtes in Deutschland als leichte Nutzfahrzeuge zertifiziert und erfüllen damit nur die Euro-2-Norm. 

    hier ist der Link dazu !
    http://www.auto-motor-und-sport.de/d/11736

    PS:welche Schlüsselnummer hat euer V6 Diesel ?


  • Hallo,

    den "Prozeß" haben die Verbraucherschützer damals verloren meines Wissens nach.

    Die Schlüsselnummer würde ich dir ja geben, wenn ich wüsste wo ich die finde?!?!
    Habe diesen neuen EG-Fahrzeugschein....

  • Hallo

    nach meinem Wissenstand wird der R5 mit der Schlüsselnummer 0451 also
    51 nach Euro 2 besteuert was einen Satz von 16,05 € je angefangene 100
    cbcm Hubraum bedeutet.

    Der V6TDI wird mit der Schlüsselnummer 0469 also 69 nach Euro 4 besteuert,
    was einen Satz von 15,44 € je 100 cbcm bedeutet (Ergebnis 463,00 €) so wurde
    meiner auch besteuert in 6.05.

    Gruß Martin

  • wenn mir jetzt noch irgendeiner mit ein paar neuen Schlüsselnummern kommt, dann werfe ich mich vor den nächsten Touareg :stern: :wut: :confused:

    Dieses Steuerrecht macht mich ...... , man reiche mit einen der Gesetzgeber zum :klopf:


    Pardon, das musste mal raus, trotzdem danke für die informativen?? Posts dazu....

  • Mich stören die Paar Euros nicht !
    Wer sich einen Touareg kaufen kann,muss zumeist dafür arbeiten ,außer man hat sein Geld vom Pappa geerbt !
    Diese Leute, die dafür arbeiten sind meist Selbstständig und haben meist etwas im Köpfchen !
    Nun stellt sich die Frage ob man sich von Autoherstellern verschaukeln lassen soll ?
    Es betrifft nicht nur uns und den Dicken ,sondern auch die anderen !
    Mir geht es hier einfach um das Prinzieb !
    Wenn ich meine Kunden auch so behandle ,habe ich bald keine mehr !
    Dies sollte sich in einer immer schwierigeren Zeit der eine oder der andere merken !


    so und nun Schluß mit dem Thema

    Danke für eure Antworten und Mithilfe
    Merry Christmas
    :xman:

  • Neues zum Thema:

    Die Vollziehung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom wird ausgesetzt.


    Der Antragsteller hält seit Mai 2000 einen Geländewagen vom Typ „Land Rover“. Der Wagen hat einen Ottomotor (Hubraum 4.554 ccm) mit geregeltem Katalysator und einer Leistung von 218 PS/160 kWh bei einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.810 kg. Er hat vier Seitentüren und eine Hecktür sowie fünf Sitzplätze. Im Fahrzeugbrief ist er als „PKW geschlossen“ bezeichnet.


    Der Antragsgegner (FA) hatte das Fahrzeug zunächst als Lastkraftwagen nach Gewicht besteuert. Mit Änderungsbescheid vom 08.08.2005 stufte er den Wagen ab 01.05.2005 nunmehr als PKW nach § 8 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) ein und besteuerte ihn dementsprechend nach Hubraum und Schadstoffausstoß. Die Neueinstufung begründete er mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO zum 01.05.2005. Über den hiergegen erhobenen Einspruch ist noch nicht entschieden.


    Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller, den angefochtenen Bescheid von der Vollziehung auszusetzen: Er sei rechtswidrig, da sein Fahrzeug nicht als PKW, sondern als „anderes Fahrzeug“ gemäß § 8 Nr. 2 KraftStG anzusehen sei. Für die Klassifizierung von Kraftfahrzeugen verweise das Kraftfahrzeugsteuergesetz in

    § 2 Abs. 2 Satz 1 auf die verkehrsrechtlichen Vorschriften. Zu den maßgeblichen Vorschriften gehöre auch die EU-Richtlinie 2001/116/EG vom 20.12.2001 in Verbindung mit der Richtlinie 70/156/EWG vom 06.02.1970, welche die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge zum Gegenstand habe. In deren Anhang II würden die Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen vorgenommen. Danach sei das fragliche Fahrzeug – ausweislich des Gliederungspunktes C – als so genanntes „Mehrzweckfahrzeug“ der Klasse „M 1 AF“ einzuordnen. Ein solches Mehrzweckfahrzeug werde jedoch dann nicht als solches der Klasse „M 1“ (Personenkraftwagen) angesehen, wenn es außer dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze habe und die Formel P – (M + N x 68) > N x 68 erfülle (P = technisch zulässige Gesamtmasse in kg, M = Masse in fahrbereitem Zustand in kg, N = Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz). Diese Voraussetzungen seien im Streitfall gegeben, wie die konkrete Berechnung nach dieser Formel zeige:
    2.810,00 kg – (2.100,00 kg + 4 x 68) > 4 X 68

    438 > 272 Der „Land Rover“ sei mithin, da er nicht in die Klasse „M1“ gehöre, verkehrsrechtlich kein Personenkraftwagen und falle somit kraftfahrzeugsteuerrechtlich in die Rubrik „andere Fahrzeuge“. Da die Richtlinie unmittelbare Wirkung entfalte, könne der Wagen folglich nur nach § 8 Nr. 2 KraftStG besteuert werden, also nach Gewicht."

    Quelle:
    http://www.fg-koeln.nrw.de/presse/index.h…ell/05v3715.htm

    ... und sie bewegt sich doch :trinken

    Grüße
    sbk