AKTUELL - KFZ-Steuererhöhung

  • ich habe mich gerade entschieden, gegen meinen neuen KFZ-Steuerbescheid Einspruch einzulegen. Irgendwie sehe ich im Moment nicht so ganz ein, diese Rechtsunsicherheit auch noch zu unterstützen.

    Für meinen "alten" R5 hat es bis zur Abmeldung nie einen Änderungsbescheid (gewichtsbesteuert 172€) gegeben :rolleyes: .
    Der neue V6TDI wurde dann vom FA auch gleich als Personenkraftwagen eingestuft und mit 463,- € Steuern belegt.

    Der Widerspruch sieht richtig gut aus, drei-viertel des Textes habe ich einfach aus dem Urteil des Finanzgerichtes Köln rüberkopiert, da stehen dermassen viele Nr. zu EU-Richtlinien usw. drin, (die lt. diesem Gericht die Rechtmässigkeit der Gewichtsbesteuerung bestätigen), dass ich als Laie den Text nur sinngemäss verstanden habe.

    Sollen die sich beim Finanzamt mit den ganzen §§ rumärgern, mal sehen, was passiert.... :rolleyes:

    Wer Lust hat, das nachzulesen, hier ist ein LINK

  • Bedenke bitte, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Mehrzweckfahrzeug nach der vom FG Köln genannten Richtlinie handelte. Die T-Reg sind als Kombinationsfahrzeuge eingestuft. Um in den Genuss des Urteils zu kommen, musst Du "eigentlich" erst eine entsprechende Umwidmung durch den zuständigen TÜV hinbekommen.

    Dennoch, einen Versuch ist es allemal wert. Habe füe meinen bereits vor 2 Wochen einen entsprechenden Antrag auf Umbesteuerung gestellt, da meine Einspruchfrist bereits vor Monaten abgelaufen ist.

    Grüße
    sbk

  • Zitat von sbk

    Bedenke bitte, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Mehrzweckfahrzeug nach der vom FG Köln genannten Richtlinie handelte. Die T-Reg sind als Kombinationsfahrzeuge eingestuft. Um in den Genuss des Urteils zu kommen, musst Du "eigentlich" erst eine entsprechende Umwidmung durch den zuständigen TÜV hinbekommen.

    ohne jetzt zu sehr juristisch zu werden (davon habe ich nämlich keine Ahnung :D ), aber ich verstehe die Definition des Gerichtes noch anders:

    Zitat von Finanzgericht


    Der „Land Rover“ des Antragstellers erfüllt diese Bedingungen. Er gilt mithin nicht als der Klasse M1 zugehöriger Personenkraftwagen. Es hätte folglich keine Hubraumbesteuerung vorgenommen werden dürfen. Ob das Fahrzeug, wie der Antragsteller vorträgt, sogar als Geländefahrzeug (Symbol G) im Sinne von A. 4.1 anzusehen ist, kann dahinstehen. Beide Fahrzeugkategorien „AF Mehrzweckfahrzeug“ (in der besonderen Variante) und „Geländefahrzeug (Symbol G)“ sind nach Gewicht zu besteuern, weil „andere Fahrzeuge“ im Sinne von § 8 Nr. 2 KraftStG.

    Bin mal gespannt, was rauskommt (und ob die beim FA meinen Einspruch verstehen :D )

  • Zitat von dummytest

    ich habe mich gerade entschieden, gegen meinen neuen KFZ-Steuerbescheid Einspruch einzulegen. Irgendwie sehe ich im Moment nicht so ganz ein, diese Rechtsunsicherheit auch noch zu unterstützen.

    Für meinen "alten" R5 hat es bis zur Abmeldung nie einen Änderungsbescheid (gewichtsbesteuert 172€) gegeben :rolleyes: .
    Der neue V6TDI wurde dann vom FA auch gleich als Personenkraftwagen eingestuft und mit 463,- € Steuern belegt.

    Der Widerspruch sieht richtig gut aus, drei-viertel des Textes habe ich einfach aus dem Urteil des Finanzgerichtes Köln rüberkopiert, da stehen dermassen viele Nr. zu EU-Richtlinien usw. drin, (die lt. diesem Gericht die Rechtmässigkeit der Gewichtsbesteuerung bestätigen), dass ich als Laie den Text nur sinngemäss verstanden habe.

    Sollen die sich beim Finanzamt mit den ganzen §§ rumärgern, mal sehen, was passiert.... :rolleyes:

    Wer Lust hat, das nachzulesen, hier ist ein LINK


    Hallo Burkhard,

    das Urteil bezieht sich ja letztlich auf eine Formel:

    P – (M + N x 68) > N x 68
    (P = technisch zulässige Gesamtmasse in kg, M = Masse in fahrbereitem Zustand in kg, N = Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz)

    Diese Formel kann im Prinzip für alle gängigen PKW vereinfacht werden auf die Frage: Habe ich 4 Sitze (ohne Fahrer) und mind. 273 Kg Zuladung. Ich behaupte, dass dies für 95% aller PKW zutrifft. Müssen jetzt also alle PKW nach Gewicht besteuert werden? :eek:

    Bei dieser ganzen Thematik geht es ja nun mal auch um Gleichbehandlung. Und ein Touareg ist nun mal ein "PKW geschlossen". Auf diese Schlüsselung bezieht sich durchaus auch das Urteil. Ich bin mir relativ sicher, dass da das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Bin ja wirklich mal gespannt, was dein FA antwortet.

    gruß
    Heinz

  • Zitat von dummytest



    Bin mal gespannt, was rauskommt (und ob die beim FA meinen Einspruch verstehen :D )



    ich habe auch Einspruch gegen die Steuererhöhung eingelegt. Das Finanzamt in Erlangen hat den Einspruch akzeptiert.

    Gruß Andreas

    bin auch gespannt wie das ausgeht...

  • @burkhard und heinz:

    Wenn Ihr Euch die Eu-Richtlinie durchgelesen habt, werdet Ihr feststellen, dass die besagte Formel nur bei den Mehrzweckfahrzeugen M1AF aufgeführt wird. Der T-Reg ist aber ein laut Eintragung im Brief ein M1AC und somit streng betrachtet die Formel nicht anwendbar.
    Wenn die Formel für alle M1 gelten würde(so der Einwand von Heinz), dann wäre sie vor oder hinter die Klammer gezogen worden und nicht in dieser, bei der Beschreibung des M1AF, wiederzufinden.

    Das Urteil betraf eine Range/Land-Rover der als M1AF eingestuft war....

    Heinz:

    Dafür hat man heute beschlossen, dass die Wohnmobile nun endlich nicht mehr nach gewicht, sondern nach Hubraum besteuert werden. Zwar mit 20 % Abschlag, aber "gerechter" als vorher......

    Grüße
    sbk


  • Hallo sbk,

    danke für die Details. Die Richtlinie habe ich mir ehrlich gesagt nicht durchgelesen, nur das Urteil und die Begründung. Warum jetzt allerdings ein Range Rover ein M1AF ist und ein Touareg ein M1AC kann ich mir wiederum nicht erklären. Ist ein Range Rover ein bisschen mehr für "F"elder und ein Touareg ein bisschen mehr "C"omfortabel. :denker: :D

    Das Urteil zu den Wohnmobilen halte ich nicht unbedingt für "gerecht". Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Wohnmobil auch wie ein PKW genutzt wird, sondern weitgehend oder ausschließlich als Freizeitfahrzeug mit punktueller Nutzung. Somit verbietet sich eigentlich der Vergleich "normaler PKW" und Wohnmobil, während der Touareg und alle anderen SUV weitgehend wie ein "normaler PKW" eingesetzt wird.

    gruß
    Heinz

  • Zitat von Heinz

    Das Urteil zu den Wohnmobilen halte ich nicht unbedingt für "gerecht". Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Wohnmobil auch wie ein PKW genutzt wird, sondern weitgehend oder ausschließlich als Freizeitfahrzeug mit punktueller Nutzung. Somit verbietet sich eigentlich der Vergleich "normaler PKW" und Wohnmobil, während der Touareg und alle anderen SUV weitgehend wie ein "normaler PKW" eingesetzt wird.

    gruß
    Heinz



    Heinz, das sehe ich genau so. Wir fahren selbst ein Wohnmobil und haben Glück, dass wir einen relativ neuen Motor mit CommonRailTechnik haben. Da trifft uns die Keule nicht so hart. Richtig hart wird es für die Leute, die ein älteres (10 Jahre oder älter) Wohnmobil besitzen. Da wird die Steuer gleich 500-1000% teurer. Zudem kommt noch, dass die Wohnmobile eine geringere Laufleistung im Jahr haben und nicht mit PKW`s gleichzusetzen sind.
    Einspruch werde ich gegen diesen Wohnmobil Steuerbescheid auf alle Fälle wieder einlegen.
    Gruß Andreas