Einbau Fahrtenschreiber Pflicht ?

  • Hallo Gemeinde,


    folgende Frage:
    Angeblich soll es seit neustem ein Gesetz oder Vorschrift geben, wonach Fahrzeuge, die mehr als 3,5 to ges. Gewicht haben, beim Einsatz als gewerbliches Zugfahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet sein müssen.
    Kenne den genauen Wortlaut nicht, daher hab ich mal das wiedergegeben, was ich so aufgeschnappt habe.
    Kennt jemand solch ne Regelung? Muss ich jetzt in den Dicken so'n Tachodingsbums-Schreiber einbauen, wenn ich mit einem Hänger voll Ware auf ne Verkaufsmesse fahre ??

    Klingt alles ein wenig verworren und undurchsichtig .....

  • Hallo Bernd,

    ich meine das ist nur für diese rasenden Kleintransporter gedacht,
    nicht für PKW. Und noch ist es bestimmt nicht verabschiedet,
    sonst wäre es auch in den Medien gewesen.

    Gruß
    andreas

  • Hallo HillRider!

    Also zu Deinem "Tachodingsbums " gibt es folgendes zu sagen:
    Laut EG Verordnung Nr.3821/85Art.3Abs.1 ist festgelegt das ein EG Kontrollgerät(Tachodings)
    bei allen Fzg die der Personen und Güterbeförderung dienen und in einem Mitgliedsland der Eg zugelassen sind eingebaut und benutzt werden müssen.

    Natürlich gibt es jetzt jede Menge Ausnahmen , die alle zu nennen den Rahmen hier sprengen würden.hier nur die wichtigsten:
    Ausgenommen von der Ausrüstungs und Benutzungspflicht solcher Tachogeräte sind unter anderem
    - Fzg die zu privaten Zwecken verwendet werden (also in der Regel alle PKW)
    -Fzg zur Personenbeförderung bis 9 Personen inkl. Fahrer
    - Fzg zum Gütertransport "bis" zu einem zul. GG. von 3,5 To(solo oder Zug)
    -Marktfahrer,Handwerker zum Transport von Mat. zur Arbeitsstelle wenn der Transport nicht der Hauptzweck der Arbeit ist
    - Armee, Feuerwehr, DRK etc.
    Landwirtschaft, Zirkus etc. etc.

    Für Dich wichtig zu wissen ist, daß Du mit Deinem Dicken so lange unbehelligt mit Anhänger
    (Zuggesamtgewicht über3,5TO.) umherfahren kannst, so lange die Sache privat ist. Machst Du das gewerblich und bist mit einem Zug über 3,5To. unterwegs und auf dich paßt keine der zahllosen Ausnahmen ist die Ausrüstung und Benutzung eines EG Kontrollgerätes Pflicht.
    Diese Verordnung gibt es übrigens schon seit 1973. Bei uns laufen überdies einige solcher Gespanne (Geländewagen plus Anhänger) bei Speditionen im Expressverkehr ,die alle
    mit Kontrollgeräten ausgestattet sind . Am besten Du erkundigst Dich mal bei einer Nutzfzg. Werkstatt und Polizeistation in Deiner Nähe. Dort gibt es auch was zu lesen und schicke Flachtachodingsbumse zur Nachrüstung.( Die Riesenmenge an Info ist hier zu viel)

    Ich hoffe ich konnte Dir ein wenig helfen.

    Grüße vom Niederrhein sagt Tori!!!!!!!!!! ( Von Siemens Automotive und Kienzle ermächtigter und beauftragter Prüfer von EG Kontrollgeräten, Fahrtschreibern und sonstigen
    Tachodingern!!!!! :zwinker:

    Der Touareg ist wie die Frauen in meinem Leben.
    Erregend,anmutig........... und fängt manchmal genauso
    an zu "zicken!"

  • Hallo Sandro!

    Der Gesetzgeber spricht von EG Kontrollgerät! Nationale ältere Vorschriften kennen darüberhinaus noch den Fartschreiber , der aber keine Fahrpersonalarbeitszeiten auf-
    schreibt.

    En Tachograph hasse anne Fitz! (Niederrheinisch für Fahrrad) :D

    Sei nicht sauer; Tachograph ist natürlich auch korrekt. Aber Tachodingsbums ist doch
    charmant!

    Gruß sagt Tori !

    Der Touareg ist wie die Frauen in meinem Leben.
    Erregend,anmutig........... und fängt manchmal genauso
    an zu "zicken!"

  • Hallo Tori,

    vielen Dank für die sehr aufklärenden Infos ! :guru:
    Da werd ich dann wohl nicht um so ein Tacho-Techno-Controllo-Dingsbums rumkommen; schliesslich zieh ich öfters (gewerblich) ein paar Tonnen über die Strasse. Shit happens.:wand:
    Aber mein Freundlicher wird mir da sicher ne super Lösung made in WOB anbieten können :lach:

  • Hallo Hill Rider!

    Kein problem , gerne geschehen!
    Dann schau mal was Dein freundlicher sagt.
    Bis später und Grüße sagt Tori!



    :sonne:

    Der Touareg ist wie die Frauen in meinem Leben.
    Erregend,anmutig........... und fängt manchmal genauso
    an zu "zicken!"

  • Kurz mein Senf dazu :

    Zur weiteren Verwirrung :denker: :eek: :D

    Wenn Du gewerblich unterwegs bist und ein EG-Kontrollgerät eingebaut hast, dann mußt du ab 2,8 to. zGg mit diesem deine Lenk- und Ruhezeiten nachweisen. Wie gesagt, nur wenn eines im Fahrzeug "eingebaut" drin ist. Wenn keines drin ist, reicht ein Fahrzeitnachweis, denn es z.B. als Vordruck beim Bundesamt für Güterverkehr gibt. Dies sind so Din-A4 Blätter, wo man Fahrtbeginn, Pausen, Etc. eintragen kann ... ( läßt natürlich viele Möglichkeiten offen :zwinker: ).
    Lenk und Ruhezeiten sind, vereinfacht gesagt :
    4,5 h fahren, 45 min Pause, 4,5 h fahren, dann mind. 10 h Ruhezeit.... Die 45 min Pause kannst du auch in 3x 15 min aufteilen oder 1x30 und 1 x 15, wobei die erste Pause aber generell nach 4,5 h gemacht werden muss.
    Ab 3,5 to. zGg bist du verpflichtet, ein EG-Kontrollgerät drin zu haben und auch zu benutzen bei gewerblichen Fahrten.
    Und auch daran denken, immer die Tachoscheiben der letzten Tage zur Ansicht bei eventuellen Kontrollen dabei zu haben, man muss immer die laufende Woche und den Freitag der Vorwoche dabei haben.
    Wenn Du gewerblich fährst, mit Hänger, und die letzten Tage davor nur ohne Hänger oder privat gefahren bist, mußt Du eine Bescheinigung nach §4 Fahrpersonalverordnung dabei haben über Vortage ohne Arbeitszeitnachweis.
    Dort kannst Du ankreuzen z.b. vom ... bis ..... krank/Frei/ oder vom .... bis .... keine oder nur Fahrzeuge ohne Fahrzeitnachweis gelenkt zu haben ... u.s.w.

    Ich weiß, alles etwas verwirrend, aber wenn Du mal in ne BAG-Kontrolle geraten bist( das sind die blauen Autos mit weißer Schrift), die dich auseinandergenommen haben, zu einer 12 h Zwangspause verdonnert und Du Wochen später noch nen saftigen Bußgeldbescheid bekommen hast, dann achtest Du darauf.

    Ach ja, bei Kontrollen der Tachoscheiben wird in der Regel weniger auf die Geschwindidgkeit geachtet ( + 10 % werden meistens toleriert), aber jede Unterschreitung der vorgeschriebenen Ruhezeit kostet saftig.

    Wenn noch Fragen, dann bitte an mich.

  • Hallo Andi,

    Du bist nicht zufällig bei diesen weiss-blauen Herren angestellt :eek: ??
    Vielen Dank für diese super Erklärung, wann man auf was aufpassen muss. Die Vorschriften einzuhalten scheint sich in diesem Fall ja echt zu lohnen (sonst heissts löhnen :D ).
    MERCI und Schwerkraft-Grüsse

  • Nein ... nicht... eher von der gegnerischen Fraktion, ich habe 42 von diesen "rasenden" Zeitbomben ( MB-Sprinter und Konsorten) und noch dazu paar LKWs laufen ... und erst vor 2 Jahren die Güterkraftverkehrsprüfung neu gemacht, wo man dies und vieles anderes nochmal lernen musste:D ..... und viele Male bezahlt.:(

  • Mal zur allgemeinen Verwunderung eine andere Frage:
    Wie definiert sich eigentlich gewerblich?

    Wenn ich mich zum Beispiel entscheide, demnächst als Freelancer zu schuften und mit dem Touareg zur Arbeit fahre, dürfte die Ausnahme ziehen. Soviel habe ich verstanden.
    Wenn ich dann mit dem Hänger fahre, aber dies nicht gewerblich, dann brauche ich auch kein EG Kontrollgerät, oder?

    Wie ist das dann aber mit dem zGG?
    Der Touareg (zumindest mein R5) hat laut Fahrzeugschein ein zGG von 2,85 t zzgl. Anhänger.
    Damit liege ich doch schon bei über 2,8 t, oder? (rechnerisch auf jeden Fall, aber juristisch?)
    Dann müßte doch eigentlich jede gewerbliche Nutzung (z.B. auch als Dienstwagen für Freelancer und andere Schreibtischtäter) gelten und damit die Pflicht nach sich ziehen, ein Kontrollgerät dabei zu haben.

    Das habe ich bisher noch nicht verstanden, wie ich zugeben muß...

    Kann mir da einer auf die Sprünge helfen? :denker:

    Danke
    :guru::guru:

  • So wie ich das verstanden habe, liegt die Grenze für einen Fahrtenschreiber
    bei einem zulässigen Gesamtgewicht des Zuges über 3,5t.

    Zitat

    Bei gewerblichem Einsatz benötigen viele Kombi-Kraftwagen mit Anhängern ein Kontrollgerät zur Dokumentation von Lenk- und Ruhezeiten. Das gilt grundsätzlich dann, wenn der Anhänger zur Güterbeförderung verwendet wird und das zulässige Gesamtgewicht des Gespanns 3,5 Tonnen übersteigt (OLG Köln, Beschluss vom 18.12.1984, Ss 348/84).

    Die 2,8t Regelung greift meiner Meinung nach nur bei gewerblichem Güterverkehr.

    Somit hat dein sogenannter Schreibtischtäter trotz zulässiger Gesamtmasse, wie es neuerdings glaube ich heißt, nichts zu befürchten, da er sein Geld nicht durch Güterverkehr mit diesem Fahrzeug verdient.

    Auch ist die Regelung für den sogenannten Werkverkehr und die "Handwerkerklausel" zu beachten.

  • Servus,

    So wie ich das verstanden habe, liegt die Grenze für einen Fahrtenschreiber
    bei einem zulässigen Gesamtgewicht des Zuges über 3,5t.[...]




    ...das würde aber bedeuten, dass ich als Privatmann einen einbauen müsste, wenn ich mit meinem 2to Anhänger voll beladen unterwegs bin, da Gespanngewicht >3,5to:confused:

    Grüße,

    Uli
    ________________________________

    Was kann ich tun um Antworten erfolgreich zu unterbinden?
    Nachdem ich die Suche erfolgreich ignoriert habe, erstelle ich das gleiche Thema in mehreren Unterforen, benutze einen aussagekräftigen Titel wie "Hilfe", am Besten noch mit mehreren Ausrufezeichen, und veröffentliche einen Fließtext aus Kleinbuchstaben ohne Punkt und Komma, damit auch der letzte hilfsbereite Nutzer resigniert.

  • Das müsste dann aber auch wieder gewerblicher Güterverkehr sein, damit duden einbauen musst.
    Ich habe mein Wissen auch nur aus den Quellen im Internet.
    Wenn du es noch genauer wissen willst kannst du mal die Seiten des TüV oder
    BAG besuchen. Dort findest man meist sehr ausführliche INformationen.