Von Martin Fiutak, ZDNet mit Material von dpa, 25. Februar 2005, 14:58 Uhr
Nur bei schriftlich abgegebener Einverständnis darf per Telefon genervt werden
Werbeanrufe müssen Verbraucher zu keiner Zeit dulden. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) lege fest, dass unverlangte Werbung am Telefon grundsätzlich verboten ist, erklärt Jürgen Schröder, Jurist bei der Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. «Die Anrufe sind aber weiterhin eine verbreitete Unsitte», sagt der Experte. Erlaubt seien sie aber nur, wenn der Verbraucher dem Unternehmen schriftlich, zum Beispiel durch das Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens auf einem Vertrag, die telefonische Werbung erlaubt hat.
Bei ungebetenen Anrufen sollten Verbraucher sich nicht auf ein Gespräch einlassen und auflegen. «Oder man kann versuchen, den Namen des Unternehmens zu erfahren, um sie an Verbraucherverbände weiterzugeben», sagt Schröder.
Die versuchten dann, rechtlich gegen sie vorzugehen. «Sehr selten sind neutrale Umfragen, seriöser Meinungsforschungsunternehmen, die keinen Werbeinteressen dienen.» Auch bei einer Marktumfrage könne es aber vorkommen, dass der Auftraggeber ein bestimmtes Werbeziel verfolgt. Auch das ist dann unlautere Werbung.