Zahlt die Versicherung?

  • Ich habe mal eine Frage an alle Anwälte, Versicherundsexperten und Offroad-Fahrer.

    Mal angenommen wir fahren im Gelände (was uns ja fast Allen spaß macht) und wir
    fahren freiwillig einen Berg herunter. Hierbei gerät uns der "Dicke" außer Kontrolle und
    wir rutschen gegen einen Baum oder überschlagen uns usw..

    Wir haben also einen Schaden an unserem Auto und müssen unsere
    Vollkasko-Versicherung (vorrausgesetzt man sie abgeschlossen) in Anspruch nehmen.

    Muß die Versicherung den Schaden übernehmen oder kann sie sich mit der Bemerkung,
    das ich "grob fahrlässig" gehandelt habe (bin ja freiwillig einen Berg herrunter gefahren
    und mich so bereitwillig einer Gefahr ausgestetzt habe) die Zahlung verweigern.

    Mir geht es hierbei um den Grundsatz der Versicherung wie die sich bei Offroad-Unfällen
    in extremen Situationen verhalten. Gibt es einen Unterschied ob ich auf einer unbefestigten
    Offroad-Strecke oder quer durch Gelände fahre?

    Gruß

    Max

  • Ich denke das ist versichert. Ein Geländewagen hat ja seine ganz spezielle Einstufung und da wird man erwarten, dass er auch mal im Gelände ist.

    Wenn man auf dem Nürburgring eine Runde dreht und verunglückt, dann bezahlt das auch die Versicherung, sofern nicht grob fahrlässig.

    Ich handle sicherlich nicht grob fahrlässig, wenn ich einen Berg hinuterfahre. Es wird ja wohl keiner mit Absicht den Dicken umlegen wollen. Die Gefahr der körperlichen Verletzung ist ja immer gegeben.

    Momo, der aber keine Verantwortung übernimmt, wenn die Versicherung nicht bezahlt ;)

  • Moin allerseits,

    der Versicherungsschutz für das Gelände lässt sich positiv :Applause: beantworten. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) Abschnitt C (Fahrzeugversicherung), §12 (1) steht: "Die Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust...." - da keine Einschränkung wie nur auf öffentlichen Straßen usw. genannt werden, gilt das also auch im Gelände. Auch Personenschaden ist versichert. Im Abschnitt D (Kraftfahrtunfallversicherung) §18 (Umfang der Versicherung) Punkt II (Unfallbegriff) heißt es: "Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet."
    Die von @pedro.gonzales genannten Einschränkungen (§ 2b) "...Fahrtveranstaltungen , bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt..." treffen ja wahrlich nicht bei dem genannten Beispiel zu.
    Wer also neben Haftpflicht die Kasko hat, ist auf der sicheren Seite.:zwinker:
    Gruß aus dem Nordosten

  • Ich wäre da vorsichtig. Wenn man einen 45°-Abhang, wie in FFM,
    mit dem Dicken runter will und ihn dabei auf's Dach legt, wird die
    Versicherung sicherlich die Leistung verweigern, egal ob man entsprechende
    Erfahrungen hat, oder nicht. Auch bei Unfällen auf der Autobahn mit
    mehr als 130 km/h (Richtgeschwindigkeit) wird immer häufiger den
    Geschädigten eine Mitschuld zugesprochen. Für die Teilnahme an
    Wettbewerben bedarf es grundsätzlich einer gesonderten Versicherung,
    so sie der Veranstalter nicht in seinem Angebot eingeschlossen hat. Selbst
    beim Fahrsicherheitstraining des ADAC ist nur eine Kaskodeckung bis
    15 T€ eingeschlossen. Wenn ich mich mit dem Fahrzeug im Grenzbereich
    des technisch Machbaren bewege, ist bei Schäden immer eine gewisse
    Fahrlässigkeit mit im Spiel.

    Alles was über eine "normale" Nutzung hinausgeht, ist sicherlich problematisch.

    Gruß
    andreas

  • Zitat von andreas


    Auch bei Unfällen auf der Autobahn mit
    mehr als 130 km/h (Richtgeschwindigkeit) wird immer häufiger den
    Geschädigten eine Mitschuld zugesprochen. Gruß andreas


    Da hat Andreas völlig recht, die Vers. bekommen immer häufiger Recht wenn sie 30% abziehen.
    Ausserdem ist der Dicke als PKW geschlossen zugelassen, Gelände müsste wohl mit der eigenen Vers. geklärt werden.
    Gruss Wolf

  • @andreas

    Du bringst hier den KH und den Kasko-Bereich durcheinander.

    Die 30% kommen aus dem K raftfahr H aftpflichtbereich und sind Ergebnis der Abwägung aus § 7 StVG.

    Im Kaskobereich führt lediglich GROBE Fahrlässigkeit zum Ausschluss, dann aber auch vollständig, dort gibt es keine (Haftungs)quoten. Das Benutzen zugelassener Offraod-Strecken stellt keine grobe Fahrlässigkeit da; Ausnahme: Wettbewerbe, also auch wer am schnellsten durch das Gelände kommt bzw die Aufaben meistert. Alles wo Zeit gewertet wird, wird wohl unter den Begriff "Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit" fallen.



  • Das sehe ich genauso.
    Bei uns haben wir allerdings bei unserem Top-Tarif den Verzicht auf Einrede von grober Fahrlässigkeit. Das heißt auch solche Sachen wären mitversichert.
    http://www.axa-center-frankfurt.de/