Winterreifen sind diese zulässig?

  • Hallo Leute

    ich habe jetzt meinen Touareg 3.0 V6 Mit 239 PS seit ein paar Tagen. Jetzt habe ich festgestellt das auf dem Wagen die Winterreifen folgende Größe haben 255/55R18 109H.

    Jetzt meine Fage darf ich die Reifen mit der Kennung H überhaupt fahren? Da diese nicht im Fahrzeigschein stehen und ich keine Ahnung sonst habe!

  • Im Fahrzeugschein steht auch immer nur der Reifensatz der bei Auslieferung montiert war.

    Guck einfach in Deine Zulassungsbescheinigung Teil 2. Da sind alle erlaubten Rad-/Reifenkombinationen aufgeführt.

  • Da gibt es ein praktisches Tool beim http://www.reifendirekt.ch , da kann man seit neuestem auch die erlaubten Reifen über ein Auswahlmenu feststellen. :top:
    Oder eben durch die Angaben in der Zulassungsbescheinigung, wie schon gesagt.

    In meinem Fahrzeugschein steht nur 235/65R17 108V.
    im Brief steht gar nichts.

    ich habe gerade auf reifendirekt gewesen und da steht tatsächlich auch die Reifengröße die ich habe.

    Dankeschön.
    Da kann ich ja beruhigt sein und hoffen das ich keine Probleme beim TÜV oder bei einer Polizeikontrolle bekomme.

  • Grundsätzlich gilt, das die Reifengröße im Schein/Brief ab Werk für Winter und Sommerreifen gilt, nur die alternativen Größen werden dann zusätzlich vermerkt. Reifenindex H darfst du bis 210 km/h fahren (Falls das deine Frage ist)
    Allerdings musst du eventuell einen Sticker am Armaturenbrett haben, ich glaube deine Höchgstgeschwindigkeit ist 204 km/h (Laut Papieren)
    Rechne mal selbst :
    Mindestanforderung an den Reifen = Höchstgeschwindigkeit + 6,5 km/h + 0,01 x Höchstgeschwindigkeit.
    bei 204 km/h also
    204+6.5 = 210.5 plus 2.04 = 212.9 - (ob das allerdings ganz so pingelig ist, weiß ich auch nicht mehr.)

  • Servus,

    den Begriff "Zulassungsbescheinigung" gibt es nicht mehr. Wie hier ersichtlich, sind die erlaubten Rad-/Reifenkombinationen in der Übereinstimmungserklärung aufgeführt.

    Bei der von dir montierten Kombination musst du -streng genommen- einen Aufkleber im Sichtbereich des Fahrers anbringen mit einem 210km/h Schild.

    Ich wage aber zu bezweifeln, dass bei einer Kontrolle dieses kontrolliert, bzw. gar beanstandet würde.

    Grüße,

    Uli
    ________________________________

    Was kann ich tun um Antworten erfolgreich zu unterbinden?
    Nachdem ich die Suche erfolgreich ignoriert habe, erstelle ich das gleiche Thema in mehreren Unterforen, benutze einen aussagekräftigen Titel wie "Hilfe", am Besten noch mit mehreren Ausrufezeichen, und veröffentliche einen Fließtext aus Kleinbuchstaben ohne Punkt und Komma, damit auch der letzte hilfsbereite Nutzer resigniert.

    2 Mal editiert, zuletzt von juma (18. Januar 2017 um 08:02)

  • Servus,

    sehe gerade, dass du einen TI fährst.

    Deswegen Thema verschoben.

    Grüße,

    Uli
    ________________________________

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  • Der Aufkleber mit Höchstgeschwindigkeit 210km/h muss von demjenigen am Amaturenbrett angebracht werden, der die Reifen montiert.
    Mir wurde das mit der Berechnung des Reifenindex recht einfach erklärt: in der Zulassungsbesch. Teil I eingetragene Höchstgeschwindigkeit (bei mir 211km/h) + 10% -> also 211km/h x 1,1 = 232km/h -> also muss eigentlich ein Reifen mit Index V (zul. Höchstgeschwindigkeit 240km/h) aufgezogen werden - oder eben der Aufkleber rein..... :zwinker:
    Bei einer Kontrolle wird das sicherlich nicht auffallen - bei einem Unfall sieht das wahrscheinlich anders aus

    Hatten das mal bei einem anderen Auto, da war der TÜV ziemlich pingelich was diesen Index und die eingetr. Höchstgeschwindigkeit anging. Wir mussten vom Reifenhersteller extra eine Freigabe speziell für dieses Auto bekommen.... (aber das ist eine andere Geschichte - sorry) :cool:

  • Der Aufkleber ist nicht vorgeschrieben, sondern "sinnfällige Angabe im Blickfeld" , dies wird durch die Displayanzeige locker erfüllt- anbei der Gesetzestext
    aus STVZO 2012:

    § 36 Bereifung und Laufflächen

    (1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung
    und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder
    forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet,
    die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit
    gekennzeichnet sein. Bei Verwendung von M+S-Reifen – Winterreifen – gilt die Forderung hinsichtlich der
    Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die
    Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch
    1. die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben

    ist,

    2. die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.

    Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können;


    Gruss
    Mark

  • Hallom
    der Warnhinweis im Display mag unterstützen, ersetzt jedoch nicht den Aufkleber.
    Hat Hannes auch schon gerschrieben.

    Merke:
    Geschwindigkeitsindex der Reifen unter der bauartbedingten zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs:
    Aufkleber!

    Ohne Aufkleber kostet wohl 20 Euro?


    Gruß

    Hannes

  • Weil sich der Warnhinweis im Display sozusagen nicht permanent im Blickfeld des Fahrers befindet.
    Erst bei erreichen oder sozusagen bei überschreiten der eingestellten Höchstgeschwindigkeit wird dieser Hinweis angezeigt.
    Klingt doff aber der Fahrer muss vorher darauf hingewiesen werden und nicht erst wenn es zu spät ist.