• Zitat von Van den bosch

    Moin,moin

    Hat vielleicht jemand Erfahrung mit den FULDA 4x4 H Tramp Reifen (255/60/17H)?
    Darf man überhaupt H (210km/h) Reifen fahren mi dem R5?
    Alle R5 werden neu mit V (240km/h) Reifen geliefert, obwohl der R5 nur 190 kmh schnell ist. Warum ist das?

    http://www.fulda.com/servlet/WYSPag…fwys62.nsf&dt=&


    Hallo,

    Du darfst Reifen mit einem geringeren Geschwindigkeitsindex
    fahren, wenn diese Reifen eine M+S-Kennzeichnung haben
    und im Blickfeld des Fahrers ein Aufkleber mit der
    reifenabhängigen Höchstgeschwindigkeit angebracht ist.

    Zum Fulda Tramp kann ich nichts sagen, kenne nur den
    Fulda Tramp 4x4 Yukon (Winterreifen) und der gefällt
    mir sehr gut (auf meinem Terrano I V6).

    Gruß
    andreas

  • Zitat von Van den bosch

    Ich dachte der Aufkleber war nur verpflichtet falls die Höchstgeschwindigkeit der
    Reifen unter die Höchstgeschwindigleit des Fahrzeugs liege. Oder?


    :guru: Stimmt, da habe ich mich undeutlich ausgedrückt. :guru:

  • Zitat von andreas

    :guru: Stimmt, da habe ich mich undeutlich ausgedrückt. :guru:



    Van den bosch

    Andreas hat sich schon richtig ausgedrückt. Der Aufkleber ist immer erforderlich wenn die benutzte Reifenwahl unter der zulässigen Höchstgeschwindkeit für die standardisiert montierten Reifengrößen liegt.

    Wohlgemerkt: Die Reifeneintragung ist maßgeblich nicht die zulässige Höchstgeschwindigket des Fahrzeuges.

    Die kann tatsächlich niedriger sein.

    Beim R5 sind zum Beispiel standardisiert V Reifen eingetragen. Die Außnahmen auf H Reifen beziehen sich alle auf WR. Hier ist dann zusätzlich der Aufkleber von 210km/h erforderlich.
    Dabei hat der R5 nur eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 184 km/h.
    Dies betrifft den Automatik.
    Dies gilt aber ausdrücklich nur für WR.
    Für AT-Reifen ist wiederum die standardisierte Eintragung maßgeblich. Hier V.

    Wehe dem, der an eine Staatsmacht gerät, die sich auskennt. Und davon gibt es so Einige. Die werden hier sogar revierbezogen speziell geschult. Damit sich wenigstens Einer auskennt.

    Gruß

  • Zitat von dreyer-bande


    ... Wohlgemerkt: Die Reifeneintragung ist maßgeblich nicht die zulässige Höchstgeschwindigket des Fahrzeuges.
    Die kann tatsächlich niedriger sein...



    Wo steht das denn? Wäre mir neu - und übrigens auch ziemlich schwachsinnig!

    Gruß
    Thomas

  • Hallo Dreyer

    In der Fahrertur sind bei mir verschiedene Reifengrossen für den R5 (17' Felge)eingetragen.
    ZB für die 255/60/17 werden sowohl V,H und sogar T (=190km/h) aufgeführt.

    Hat es vielleicht mit der Achsbelastung zu tun? Die V Reifen haben alle coeff. 108 (=1.000 kg pro Reifen) - H Reifen coeff 106 (=950 kg).

    Magical mystery tour :confused:

  • Zitat von Van den bosch

    Hallo Dreyer

    In der Fahrertur sind bei mir verschiedene Reifengrossen für den R5 (17' Felge)eingetragen.
    ZB für die 255/60/17 werden sowohl V,H und sogar T (=190km/h) aufgeführt.

    Hat es vielleicht mit der Achsbelastung zu tun? Die V Reifen haben alle coeff. 108 (=1.000 kg pro Reifen) - H Reifen coeff 106 (=950 kg).


    Bin zwar nicht gefragt, aber das stört mich meistens nicht. :zwinker:

    In der Fahrertür stehen lediglich die unterschiedlichen
    Reifendrücke für mehrere Reifengrößen und Beladungszustände.

    Die erlaubten Reifengrößen stehen nur im Fahrzeugbrief und -schein,
    will man andere, als dort aufgeführt sind, montieren, bedarf es einer
    ABE oder einer Einzelabnahme beim TÜV mit Eintragung in die Papiere.
    Häufig sind dann auch Anpassungen am Tacho und ggf. der Karosserie
    notwendig.

    Gruß
    andreas

  • Thomas TDI

    Da ja nur stimmen kann, was irgendwo schwarz auf weiß lesbar steht:
    Der "Schwachsinn" steht im Fahrzeugbrief mit dem auch die "Allgemeine Betriebserlaubnis", Kurzbezeichnung ABE für das Kraftfahrzeug durch das KRAFTFAHRTBUNDESAMT erteilt wird.
    Hier sind u.a. die genehmigungspflichtigen und zulässigen Fahrzeuginhalte unter den arabischen Ziffern 1 bis 33 aufgeführt.
    Unter vielen weitern Details findet man auch im allgemeinen unter Ziffer 20 bis 23 die allgemein genehmigten Reifengrößen mit den gültigen Bezeichnungen.
    Die jeweils gültigen Ergänzungen, die u.a. auch die Reifengröße und der montierten Felgen sowie deren Ausnahmeregelunggen betreffen, stehen unter Ziffer 33 Bemerkungen.
    Diesen Fahrzeugbrief mit der Genehmigung des Kraftfahrzeugbundesamtes benötigt man um in Deutschland ein Kraftfahrzeug zum Straßenverkehr zulassen zu können.
    Die Zulassung wird im Kraftfahrzeugbrief mit dem amtl. Kennzeichen und Stempel der Zulassungsbehörde sowie Datum und Unterschrift dokumentiert.
    Soviel zum Fahrzeugbrief.

    Jetzt die Angaben zum Fahrzeugschein:
    Der jeweilige Fahrzeugführer muß beim Führen des Kraftfahrzeuges den Fahrzeugschein mitführen. Der Fahrzeugschein ist auf den Namen des jeweiligen Halters des Kraftfahrzeuges mit Angabe des Geburtsdatums und der Anschrift des Halters ausgestellt.
    Er weist weiterhin das amtliche Kennezeichen für das nachstehend in ihm beschriebene Fahrzeug auf.
    Der Fahrzeugschein ist eine auszugsweise Kopie des Kraftfahrzeugbriefes und weist zusätzlich zu den Eintragungen des Fahrzeugbriefes, noch das Datum zur Anmeldung zur nächsten HU (Hauptuntersuchung, ugs. TÜV) auf.
    Der Fahrzeugschein wird von der Zulassungsbehörde für Kraftfahrzeuge ausgestellt.
    Dies sind im allgemeinen die Behörden des Landkreises oder Städte und Gemeinden.
    Klugscheißermodus aus!

    @van den Bosch
    Mit der Erteilung der Betriebserlaubnis sowie Zulassungskriterien außerhalt unserer Republik kenne ich mich nicht aus.
    Mit anderen Worten: Ich habe keine Ahnung was in Belgien erlaubt oder verboten ist.

    Viele Grüße

  • Hallo Hannes,

    vielen Dank für die Information. Das war mir aber bekannt. Nur wo steht, dass bei Benutzung eines Reifens mit einem Geschwindigkeitsindex oberhalb der fahrzeugspezifischen Höchstgeschwindigkeit trotzdem ein Aufkleber anzubringen ist? Im Fahrzeugbrief jedenfalls nicht.

    Gruß
    Thomas

  • Habe inzwischen selbst was gefunden:

    Zitat

    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

    §36 Bereifung und Laufflächen

    (1) Maße und Bauart der Reifen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Bei Verwendung von M + S-Reifen (Winterreifen) gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch

    • die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,
    • die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.


    Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel müssen eingelassen sein



    Da steht nichts vom Geschwindigkeitsindex, sondern von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit. Du kannst also M+S-Reifen mit einer geringeren zulässigen Höchstgeschwindigkeit (auch ohne Aufkleber) fahren, wenn die fahrzeugspezifische Höchstgeschwindigkeit unterhalb der der M+S-Reifen liegt.

    Gruß
    Thomas