Touareg KFZ Streuer Info
Der Touareg wird automatisch als Kombinationskraftwagen besteuert.
In Kopie ein Text des FA Passau:
"Besteuerung von verkehrsrechtlich als PKW eingestuften Geländewagen / Kombinationskraftwagen
Besteuerung von verkehrsrechtlich als PKW eingestuften Geländewagen / Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2800 kg (z.B. Fahrzeuge der "G- und M-Klasse" von Mercedes-Benz, "VW Touareg", "Porsche Cayenne" u.ä.) - Steuerbefreiung bei verkehrsrechtlicher Einstufung als Euro-4-PKW ?
Die Besteuerung dieser Fahrzeuge wirft immer wieder Fragen auf, weil die Besteuerungskriterien Fahrzeugart wie z.B. PKW, LKW, die Besteuerung nach Hubraum oder Gewicht und die Bedeutung der Grenze von 2800 kg beim zulässigen Gesamtgewicht vom Bürger häufig nicht ohne weiteres nachvollzogen werden können, - vor allem dann nicht, wenn das Finanzamt die Eintragungen in den Kraftfahrzeugpapieren nicht der Besteuerung zugrunde legt.
Die Einstufung dieser Fahrzeuge und ihre Besteuerung ergeben sich für das Finanzamt zwingend aus den nachfolgend dargestellten Grundsätzen:
§ 8 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) unterscheidet nur zwischen "PKW" (Nr. 1) und "anderen Fahrzeugen" (Nr. 2). Danach sind PKW nach dem Hubraum und unter Berücksichtigung der Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen zu besteuern (z.B. Euro 3, Euro 4). Bei anderen (sonstigen) Fahrzeugen bemisst sich die Steuer dagegen nach dem zulässigen Gesamtgewicht.
Die Einstufung des Fahrzeugs als PKW oder anderes Fahrzeug ist daher von entscheidender Bedeutung.
Diese Einstufung muss das Finanzamt vornehmen. Dabei richtet es sich zwar in aller Regel nach den Vorgaben der Zulassungsstellen, es ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht an die Entscheidungen der Zulassungsbehörden und die entsprechenden Eintragungen in den Fahrzeugpapieren gebunden. Das Finanzamt muss vielmehr in eigener Zuständigkeit prüfen, ob ein Fahrzeug als "PKW" oder als "anderes Fahrzeug" einzustufen und daher nach dem Hubraum oder dem Gewicht zu besteuern ist (BFH-Urteil vom 29.4.1997, BStBl. II 1997 S. 627).
Der BFH hat weiter entschieden, dass Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2800 kg als "andere Fahrzeuge" im Sinne des § 8 Nr. 2 KraftStG anzusehen und damit nach Gewicht zu besteuern sind, wenn sie wahlweise vorwiegend zur Personen- oder zur Güterbeförderung geeignet, d.h. so genannte Kombinationskraftwagen sind (Urteile vom 31.3.1998, BFH/NV 1998 S. 1264, und BStBl. II 1998 S. 487).
Der BFH geht dabei davon aus, dass ein Kombinationskraftwagen auch dann vorliegt, wenn ein Fahrzeug neben dem Fahrer- und Beifahrersitz mit einer Hecktüre sowie wegklappbaren Sitzbänken ausgestattet ist. Die wahlweise überwiegende Eignung zur Güterbeförderung setzt voraus, dass die Ladefläche (bei weggeklappten Sitzen) die zur Personenbeförderung dienende Fläche übertrifft. Dies ist bei den oben genannten Fahrzeugen der Fall.
Diese den Finanzämtern von Gesetz und Rechtsprechung vorgegebene kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung der oben genannten Fahrzeuge als "anderes Fahrzeug" hat daher zwangsläufig zur Folge, dass trotz einer verkehrsrechtlichen Einstufung als "Euro-4-PKW" keine (befristete) Steuerbefreiung nach § 3 b KraftStG gewährt werden kann, weil nach dieser Vorschrift nur das Halten von "PKW", nicht aber das von "anderen Fahrzeugen" begünstigt ist. "
Das heisst, egal ob Euro 3 oder 4, egal ob Diesel oder Benziner, der Wagen wird nach Gewicht besteuert!
ich habe vor Zulassung bei meinem Finanzamt angerufen, und habe die Sachbearbeiterin auf die Gewichtsbesteuerung hingewiesen (==> BFH-Urteil VII-R-60/97 vom 26.08.1997
Beschreibung: Ein für die Güter- und Personenbeförderung eingerichtetes Fahrzeug (Kombinationskraftwagen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen ist kein nach dem Hubraum zu besteuernder Personenkraftwagen, sondern ein nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuerndes "anderes" Fahrzeug.).
Das war`s dann auch schon, ... der Steuerbescheid kam dann und ich habe die 172,- € gelöhnt.
Der Touareg hat ein zgg von 3080kg, ist allso nach gewicht zubesteuern,
Du oder Dein Händler braucht ihn nur zulassen, dann bekommt das Finanzamt vom Verkehrsamt bescheid,
die stellen den Steuerbescheid aus und Du mußt für den Touareg 185.-€ Steuern zahlen.
So ist es hier im Kreis Herzogtum Lauenburg.
Wenn Du einen unfähigen Beamten erwischst mußt Du einen Formlosenantrag zum Finanzamt schicken.
Dein VW-Händler übernimmt normalerweise paar Tage vor Abholung die Anmeldung bei der Zulassungsstelle für den Tag der Abholung und gibt Dir Deine Wunschkennzeichen mit auf die Reise nach WOB. Die Zulassungsstelle meldet dem zust. FA die Zulassung des Fahrzeuges zum genannten Termin. Der Steuerbescheid kommt dann ganz "von alleine".
Du kannst Dir natürlich auch ein Kurzzeitkennzeichen nach WOB mitnehmen und dann erst die endgültige Anmeldung vornehmen. Ist aber umständlicher.
(Beitrag aus mehreren Beiträgen zusammengeschnitten, verschiedene Autore, Credits where credits are due)