Glück oder Unglück mit dem Auffahrunfall ?

  • Hallo Touareg Gemeinde,

    es sieht wohl so aus, als ob uns jemand unseren schönen Touareg nicht gönnt.

    • 26. April, Auto inkl. neuer Abnehmbarer Anhängerkupplung beim Händler in Olpe abgeholt.
    • 29. April, geht die Kontrolllampe der Feststellbremse nicht mehr aus. Konnte über die VW Hotline / Pannendienst am Telefon noch geklärt werden.
    • 30. April, brennt die Warnlampe vom Airbag. Konnte dank VW Hotline zwar nicht am Telefon geklärt werden, aber dafür wurde einem in der Werkstatt mittels Laptop schnell geholfen und die vorhandenen Fehler auch gleich gelöscht.


    Also das mit der VW Pannenhilfe klappt wunderbar.

    Wir hatten ja eine Abnehmbare Anhängerkupplung einbauen lassen. Dabei hat der Händler wohl nicht alle Fehlermeldungen zurückgestellt. Diese treten auf, so die Werkstatt hier vor Ort, wenn die Batterie abgeklemmt wurde.

    • 10.Mai, ich stehe an der roten Ampel und frage die Staumeldungen ab als mir plötzlich ein 318i hinten auf die Kupplung knallt und die 2,3 Tonnen plus mir und Hund etwas nach vorne hüpfen. Ein heftiger Schlag ins Kreuz und eine verbogene Anhängerkupplung ist das Ergebnis. Nach dem das mit der Versicherung abgeklärt war bin ich sofort zum Händler meines Vertrauens. Wie schon vermutet, hat es die Kupplung verbogen und muss ausgetauscht werden. Kosten gute 1.200,- Ein Gutachten darf nicht gemacht werden, weil der Unfall in der Schweiz passiert ist und das Auto ein Schweizer Kennzeichen hat. Da gibt es dann kein Wertverlust und auch keinen Leihwagen. Und die Versicherung schickt bei Bedarf ein Gutachter vorbei. Aber die Versicherung meinte bei der geringen Summe kann ich das machen lassen.



    20120510_081321.jpg

    Aber jetzt kommt der Knaller !
    Der Servicemitarbeiter von VW hat sich das Auto ja etwas genauer angesehen und meinte, da wurde schon mal Nachlackiert ! Auf der rechten Seite auch, sehen sie hier und hier. :eek:Dann ist er zurück und hat das Messgerät geholt und das komplette Auto durchgemessen. Anschließend hat er sich am PC die Historie des Autos angesehen, konnte aber bezüglich Lackierarbeiten nichts finden. Aber bei km 7000 wurde das Fahrzeug vermessen.
    Dem Verkäufer in Olpe glaube ich sogar dass er nichts davon gewusst hat, aber nun wird er sich mit dem Vorbesitzer und demjenigen der das Auto angenommen hat unterhalten. Sie werden sich etwas überlegen und mir nächste Woche anrufen. Da bin ich mal gespannt, was da noch alles kommt. Denn hergeben möchten wir das Auto nicht mehr.

    Ohne diesen Unfall heute wäre das vielleicht erst viel später bemerkt worden. Ich werde mal berichten wie das hier weiter geht.
    Noch ein schönes Wochenende und

    Gruss aus Weil,
    Thomas

  • Hallo Thomas,

    da hat dein Dicker sicherlich Glück gehabt, dass die AHK alles "aufgefangen" hat - wenn allerdings dein Unfallgegner ein cleveres Bürschen ist, wird er dir nur einen Teil des Schadens ersetzen müssen. Eine abnehmbare AHK darf während der Fahrt ohne Hänger nicht montiert sein. Es sein denn, du kannst nachweisen, dass du gerade zwischen zwei Hängerfahrten gewesen bist :zwinker:

    Grüße von Stephan :winken:

  • Hallo Thomas,

    da hat dein Dicker sicherlich Glück gehabt, dass die AHK alles "aufgefangen" hat - wenn allerdings dein Unfallgegner ein cleveres Bürschen ist, wird er dir nur einen Teil des Schadens ersetzen müssen. Eine abnehmbare AHK darf während der Fahrt ohne Hänger nicht montiert sein. Es sein denn, du kannst nachweisen, dass du gerade zwischen zwei Hängerfahrten gewesen bist :zwinker:

    Grüße von Stephan :winken:

    Hallo Thomas,

    eine derartige Vorschrift existiert wohl in der Schweiz nicht ! So keine Bange, da der Unfall in der Schweiz war.

    Gruss

    HTECH

  • Hqllo ihr zwei,
    das ist ja ein Ding mit der Kupplung abnehmen. :confused: Muss ich heute mal in den Papieren die ich bekommen habe lesen, ob ich da was finden kann.
    Der Verkäufer hat diesbezüglich auch keine Bemerkung gemacht. Und komischerweise der Servicemitarbeiter der mir einen Kostenvoranschlag erstellt hat, hat sich dazu auch nicht geäussert. Aber danke für den Hinweis.
    Ohne die Kupplung, da hätte es richtig gekracht und mit Sicherheit wäre das dann teurer geworden.
    Da wir ja noch nicht so lange mit dem Touareg unterwegs sind, habe ich sie extra drangelessen, das wenn einer draufknallt oder es beim Ausparken eng wird. Und ab und zu haben wir ja auch einen Hänger dran.
    20120505_105900.jpg

  • Hallo Thomas,
    das ist in Deutschland schon seit einigen Jahren so geregelt und vorgeschrieben, das die abnehmbare AHK abgebaut sein muss wenn kein Anhaenger bewegt wird, das gilt uebrigens fuer alle Fahrten ohne Anhaenger im oeffentlichem Strassenverkehr. Sollte dir jemand auffahren, traegst du hier bei uns eine Mitschuld. Unwissenheit schuetzt auch hier vor Strafe nicht. Dem Verkaeufer duerfte das wohl auch egal sein, denn der Fahrer ist ja verantwortlich.
    LG Kurt
    :winken:

  • Hallo Thomas,
    das ist in Deutschland schon seit einigen Jahren so geregelt und vorgeschrieben, das die abnehmbare AHK abgebaut sein muss wenn kein Anhaenger bewegt wird, das gilt uebrigens fuer alle Fahrten ohne Anhaenger im oeffentlichem Strassenverkehr. Sollte dir jemand auffahren, traegst du hier bei uns eine Mitschuld. Unwissenheit schuetzt auch hier vor Strafe nicht. Dem Verkaeufer duerfte das wohl auch egal sein, denn der Fahrer ist ja verantwortlich.
    LG Kurt
    :winken:


    Was ist das denn für ein Blödsinn. Ist da ein Magnet eingebaut, oder warum trägt man da eine Mitschuld :biggrin:! Eigentlich doch gut, denn sonst hätte mit Sicherheit der ganze Stoßfänger mit PDC etc. repariert werden müssen. So nur die Kupplung.

    Hab meine Kupplung immer dran. Hab auch neulich beim rückwärts ausparken ein Auto touchiert. An meinem Auto war nichts zu sehen und beim parkenden Auto hinter mir lediglich ein Abdruck meiner AHK in seinem Nummernschild. Also quasi auch nichts!

    Kann die Regelung nicht nachvollziehen. Reine Behördenwillkür!

  • Hallo zusammen,

    ein Bekannter hatte genau solch einen Unfall mit Anhängerkupplung. Hatte ziemlich viel Ärger mit seiner Versicherung:wand:.

    Die Polizeibeamten haben die Anhängerkupplung im Protokoll aufgenommen. Da der gesamte Unterboden verzogen war, ist die Sache dann nicht mehr so lustig gewesen. Teilschuld wurde ausgesprochen vor Gericht. Früher war es mal so ! "Wenn es hinten knallt gibt es vorne GELD".

    Gruß aus Niedersachen

  • Servus,

    Fakt ist, dass es keine Rechtsnorm gibt, die einem vorschreibt, bei Nichtgebrauch eine abnehmbare AHK auch tatsächlich abzubauen.

    Streitig ist, ob die StVZO "(1) Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden." hierzu seitens der Polizei für ein Bußgeld herangezogen werden kann. Eventuell kann Marco hierzu mal Auskunft geben.

    Problematisch wird es aber bei den Versicherungen, da in den AVB der Versicherungsnehmer immer mit einer Schadensminderungspflicht belegt ist. Da bei Abschluss der VN diesen AVB zustimmt, kommt er dann bei Unterlassung auch nicht aus einer Minderung der ihm zustehenden Leistung heraus.

    Grüße,

    Uli
    ________________________________

    Was kann ich tun um Antworten erfolgreich zu unterbinden?
    Nachdem ich die Suche erfolgreich ignoriert habe, erstelle ich das gleiche Thema in mehreren Unterforen, benutze einen aussagekräftigen Titel wie "Hilfe", am Besten noch mit mehreren Ausrufezeichen, und veröffentliche einen Fließtext aus Kleinbuchstaben ohne Punkt und Komma, damit auch der letzte hilfsbereite Nutzer resigniert.

  • Ich bin ehrlich gesagt jetzt etwas verunsichert deswegen und habe schon das Netz durchsucht aber nichts genaues gefunden. Auch sind wir am überlegen, ob wir jetzt nicht eine feste Anhängerkupplung einbauen lassen. In der Gartenzeit ist der Hänger schon öfters mal in gebrauch.
    Eine Eintragung im Brief habe ich nicht gefunden, aber in der Bedienungsanleitung steht folgendes.

    "Bei Fahrt ohne Hänger bzw. Lastträger muss die Kugelstange abgenommen und immer der Verschlussstopfen in das Aufnahmerohr eingesetzt werden. Die gilt besonders, wenn durch die Kugel die Sichtbarkeit des amtlichen Kennzeichens bzw. der Beleuchtungseinrichtung eingeschränkt wird. "

    Gruss,
    Thomas

  • Servus,

    Fakt ist, dass es keine Rechtsnorm gibt, die einem vorschreibt, bei Nichtgebrauch eine abnehmbare AHK auch tatsächlich abzubauen.

    Hallo, sehe ich auch so, es ist nur vorgeschrieben eine abnehmbare AHK bei Nichtbenutzung abzunehmen wenn diese das Kennzeichen verdeckt, dies dürfte beim Dicken jedoch eher selten zurteffen;).

    Gruß Torsten

    Einmal editiert, zuletzt von juma (11. Mai 2012 um 21:18) aus folgendem Grund: Zitat repariert

  • Es sind ja nun einige Wochen vorbei und ich möchte euch über den Stand der Dinge berichten. Ich möchte aber auch betonen, dass der Ablauf nichts mit der Nationale Suisse zu tun hat. Das ist einfach das schweizer Recht und wäre wohl mit jeder anderen Versicherung auch so abgelaufen.
    Da ich nach den Telefongesprächen mit der gegnerischen Versicherung (Nationale Suisse) den Eindruck hatte man nimmt das alles nicht ernst, musste ich leider meinen Rechtsschutz damit beauftragen. Nach einigem hin und her bekomme ich von meinem RS eine Kopie der Gegnerischen Versicherung. Bei der geringen Schadenshöhe von 1.200 Euro wird kein Gutachter beauftragt und ich kann den Schaden reparieren lassen. Weil aber Frau V. noch keine Schadensmeldung abgegeben hat (dies kann 4 Wochen dauern), übernimmt die Nationale Suisse keine Kostenübernahme.
    Nach Rücksprache mit meiner RS bin ich immer der, der den Auftrag bei VW erteilt. Und VW wird das Geld immer bei mir holen wenn die Nationale Suisse aus welchen Gründen auch immer eine Übernahme verweigert.

    Beispiel:
    Ich gebe den Auftrag und bei der Reparatur stellt die Werkstatt fest das noch viel mehr kaputt ging, kann die Nationale Suisse sagen, das übernehmen wir nicht. Genau dann wird meine RS-Versicherung aktiv.
    Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf einen Leihwagen. Das Wort Wertminderung kennt man in der Schweiz auch nicht und somit gibt es auch nichts. In meinem Fall jetzt nicht wirklich Tragisch, doch ich möchte mir gar nicht ausdenken wenn es richtig geknallt hat.

    Ende Mai habe ich dann ohne Kostenübernahme einen Termin mit meiner Werkstatt vereinbart. Die hat wie alle VW Werkstätten erst in 3 Wochen (19.06) einen Termin frei.
    Am 6.06. bekomme ich wieder Post von meiner RS.
    Zitat:
    „Soeben teilt uns Herr xxx von der Nationale Suisse mit, dass die Schadensmeldung der Gegenpartei eingetroffen ist. Aufgrund dieser bestätigt nun die Nationale Suisse, dass vollumfänglich auf die ausgewiesene Forderung eingetreten werden kann. Sie können uns also den Schaden belegen“.
    Zitat Ende.
    Alles in allem musste ich jetzt vom Unfall bis zum 19.06 fast 5 Wochen mit einem defekten Auto fahren. Es hätte auch sein können, dass unser Auto nach dem Unfall nicht mehr Fahrbereit ist… das ungute Gefühl fährt jetzt immer mit in die Schweiz.

    Seit dem 9.06. leuchtet jetzt noch die Lampe Motorsteuerung. Nach dem auslesen wird der Fehler gelöscht, kommt aber nach wenigen Kilometern wieder. Wenn keine Probleme mit der Motorleistung auftreten, werde ich das auch am 19.06. machen lassen. Sollte über die Garantie abgedeckt sein. Den laut VW kann das bis 1.000,- Euro kosten.

    Was das Nachlackieren angeht, hat der Verkäufer alle Unterlagen zusammen. Es war ein Rangierunfall der für 800,- Euro behoben wurde. Nun wird zusammen mit seinem Chef die Angelegenheit besprochen und noch diese Woche soll ich das Ergebnis erfahren.

  • Hallo,

    das mit dem abnehmbaren Kugelkopf ist reine Versicherungsangelegenheit! Es gibt keine Sanktion von Seiten Grün/ Weiß! Wie das so immer ist, arbeitet Grün/ Weiß vermehrt für Versicherungen und das heißt in diesem Falle, der nicht abgenommene Kugelkopf wird in der VU Aufnahme vermerkt und ist somit für die Versicherungen ersichtlich. Die Versicherung sagt eben, dass es ohne Kugelkopf (meist) zu einem geringeren Sachschaden gekommen wäre und somit trägt derjenige Welcher, schadensrechtlich gesehen, ein Mitschuld hinsichtlich der Höhe des Sachschadens.

    Das selbige Spiel war schon mit der Winterbereifung, als es noch nicht Bußgeldbewährt war. Da wurde auch im Winter, bei Unfällen, im Protokoll vermerkt, welche Bereifung aufgezogen war. Dieser Feststellung und die der Witterung, verwendet die jeweilige Versicherung, um schadensrechtliche Schlüsse zu ziehen, meist zum Nachteil des Geschädigten.